Alle paar Monate ist es nötig, auf die Behandlung von Anrufen mit unterdrückter Rufnummer in…
Rechtsanwältin Claudia Mölleken für die Gewerbeauskunft-Zentrale – GWE GmbH
Und wieder einmal gibt es Neuigkeiten in Sachen Gewerbeauskunft-Zentrale / GWE Wirtschaftsinformations GmbH. Bereits in der Vergangenheit hatte ich mehrfach über die rechtlich mehr als fragwürdigen Vorgehensweisen der GWE GmbH berichtet. Davon abgesehen, dass die GWE nach wie vor auf Anschreiben stets mit den gleichen, nichtssagenden Standard-Schreiben antwortet, nach wie vor die Deutsche Direkt Inkasso regelmäßig auf den Plan tritt und völlig an der eindeutigen Rechtsprechung des BGH vorbei die Zahlung fordert, hat sich auch an dem Anwaltsverschleiß der GWE GmbH nicht geändert. Neu im Spiel ist nun die Kanzlei Mölleken. Frau Rechtsanwältin Mölleken begehrt nun im Auftrag der GWE GmbH erneut die Zahlung der unbegründeten Ansprüche. Dabei wird wie üblich mit der gerichtlichen Geltendmachung gedroht, die Kosten in Höhe von bis zu 2.000,- EUR nach sich ziehen könne. Alternativ wäre man aber auch bereit, die Angelegenheit zu einem Betrag in Höhe von 375,- EUR vergleichsweise abzuschließen.
Betroffene sollten sich hiervon nicht beeindrucken lassen. Auch soweit in dem Anschreiben auf Urteile Bezug genommen wird, die den Zahlungsanspruch der GWE GmbH begründen sollen, datieren diese alle vor der grundlegenden Entscheidung des BGH vom 26. Juli 2012 – VII ZR 262/11:
Wird eine Leistung (hier: Grundeintrag in ein Branchenverzeichnis im Internet) in einer Vielzahl von Fällen unentgeltlich angeboten, so wird eine Entgeltklausel, die nach der drucktechnischen Gestaltung des Antragsformulars so unauffällig in das Gesamtbild eingefügt ist, dass sie von dem Vertragspartner des Klauselverwenders dort nicht vermutet wird, gemäß § 305c Abs. 1 BGB nicht Vertragsbestandteil.
Eine Zahlungsverpflichtung besteht demnach nicht.
Abgesehen davon, dass auch in den weiter betriebenen Verfahren offenbar die Regelung des § 12 BORA (Verbot der Umgehung des Gegenanwalts) konsequent missachtet wird und sich auch insoweit Reaktionsmöglichkeiten ergeben, sollte das Anschreiben der Gegenseite ernst genommen und entsprechend beantwortet werden.