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Rechtsanwalt Munderloh: Weiterhin Abmahnungen für die RGF Productions unterwegs
Rechtsanwalt Rainer Munderloh geht im Auftrag der RGF Productions LTD gegen Urheberrechtsverletzungen in Tauschbörsen vor. Zu den geltend gemachten Ansprüchen gehören neben den Schadenersatz- bzw. Rechtsverfolgungskosten auch Unterlassungsansprüche. Abmahnungen beziehen sich häufig auch auf eher unbekannte Werke, so auch hier: es geht um den Film „Extreme Pervers Nr. 3 – Neugierige Teens probieren perverse Fesselspiele (Wenn Deine Frau dich langweilt, zeigen Dir diese Teens wie es geht)“.
Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzung
Abmahnende Kanzlei: Rechtsanwalt Rainer Munderloh
Rechteinhaber: RGF Productions LTD
Betroffenes Werk: Extreme Pervers Nr. 3 – Neugierige Teens probieren perverse Fesselspiele (Wenn Deine Frau dich langweilt, zeigen Dir diese Teens wie es geht)
In nahezu allen uns bekannten Fällen geht die Abmahnung immer erst an den Anschlussinhaber, der als Täter der Rechtsverletzung vermutet wird.
Der Erhalt einer Abmahnung ist selten erfreulich, jedoch kein Anlass, in Panik zu verfallen. Vielmehr müssen zunächst die jeweiligen Ansprüche richtig eingeordnet werden.
In den meisten Fällen stellen sich Abmahnungen weder als Betrug noch als Abzocke dar. Der jeweils betroffene Rechteinhaber darf sich durchaus gegen die rechtswidrige Verbreitung seiner Werke im Internet zur Wehr setzen. Fraglich kann aber immer sein, ob die erhobenen Ansprüche angemessen sind.
Mit einer Abmahnung geht es nicht in erster Linie um die teilweise hohen Zahlungsansprüche. Summen mehrerer hundert bis über tausend Euro sind nicht ungewöhnlich, aber eben auch zu hinterfragen. Je nach Einzelfall ist der Zahlungsanspruch unter Umständen gar nicht oder jedenfalls nicht in dem geltend gemachten Umfang gegeben.
Das Hauptaugenmerk liegt hingegen auf dem Unterlassungsanspruch. Dieser ist nämlich sowohl in rechtlicher als auch in finanzieller Hinsicht deutlich im Vordergrund.
Jeder Unterlassungsanspruch, der mit einer Unterlassungserklärung erfüllt wird, führt zunächst einmal zu einer lebenslangen Bindung an die Erklärung. Diese Bindung muss auch sehr ernst genommen werden, weil bei einem Verstoß gegen die abgegebene Erklärung eine Vertragsstrafe zu zahlen ist.
In finanzieller Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass der Unterlassungsanspruch einen regelmäßig hohen Gegenstandswert nach sich zieht. Die aus einem solch hohen Gegenstandswert folgenden Anwalts- und Gerichtskosten lassen eine Abmahnung schnell zu einer teuren Angelegenheit werden. Schon aus diesem Grund kann es sinnvoll sein, den Unterlassungsanspruch auch dann zu erfüllen, wenn eine Verantwortlichkeit für den Rechtsverstoß tatsächlich nicht besteht.
Auf keinen Fall darf aber das übersandte Muster der Gegenseite verwendet werden. Die Abgabe der originalen Unterlassungserklärung führt zu einem Schuldanerkenntnis. Das bedeutet, dass selbst dann wenn der Anschlussinhaber nicht verantwortlich für die Rechtsverletzung ist, er die Kosten der Abmahnung zu tragen hat. Schlimmer noch: es könnten auch Folgeabmahnungen auf die Erklärung Bezug nehmen. Stattdessen sollte eine sog. modifizierte Unterlassungserklärung abgegeben werden.
Die Formulierung einer Unterlassungserklärung sollte aber immer einem erfahrenen Anwalt überlassen werden, schon aufgrund ihrer weitreichenden rechtlichen Wirkungen.
Erst im Anschluss daran kann sinnvoll auf den noch offenen Zahlungsanspruch reagiert werden. Ob und inwieweit jeweils eine Zahlung in Betracht kommt, ist stets eine Frage des Einzelfalls.
Aus dem zuvor gesagten ergibt sich zugleich, dass eine anwaltliche Vertretung nicht nur sinnvoll, sondern geradezu notwendig ist. Denn Urheberrecht ist eine rechtliche Spezialmaterie, die von juristischen Laien nicht überblickt werden kann.