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Rechtsfähige Verbände im Sinne von § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG
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Wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche können gem. § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG nicht nur von Mitbewerbern, sondern auch von
„rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbständiger beruflicher Interessen, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, soweit sie insbesondere nach ihrer personellen, sachlichen und finanziellen Ausstattung imstande sind, ihre satzungsmäßigen Aufgaben der Verfolgung gewerblicher oder selbständiger beruflicher Interessen tatsächlich wahrzunehmen und soweit die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt“
geltend gemacht werden. Die Voraussetzungen für eine solche Abmahnberechtigung ergeben sich direkt aus der Vorschrift:
1. Rechtsfähiger Verband
Es muss sich zunächst um einen rechtsfähigen Verband handeln, vorausgesetzt ist also dessen Rechtsfähigkeit.
2. Zur Förderung gewerblicher oder selbständiger beruflicher Interessen
Notwendig ist die Verfolgung eines konkreten, in der Satzung niedergelegten Verbandszwecks, wie er dann gegeben ist, wenn u.a. Wettbewerbsverstöße verfolgt werden, die die Mitglieder des Verbandes in der Verfolgung ihrer geschäftlichen Belange betreffen. Dafür spricht bei aktiven Verbänden eine Vermutung.
3. Erhebliche Anzahl von Mitgliedern (Unternehmen), die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben
Um einen Rechtsmissbrauch auszuschließen (es soll nicht jeder auch unbedeutende Verband abmahnen können), ist es erforderlich, dass die Mitglieder nach Zahl und/oder Größe auf dem relevanten Markt in ihrer Gesamtheit so repräsentativ für die Branche sind, dass ein missbräuchliches Vorgehen ausgeschlossen werden kann. Eine absolute oder relative Mindestzahl von Unternehmen ist aber nicht erforderlich.
4. Fähigkeit – insbesondere nach ihrer personellen, sachlichen und finanziellen Ausstattung – die satzungsgemäßen Aufgaben der Verfolgung gewerblicher oder selbständiger beruflicher Interessen tatsächlich wahrzunehmen
Bezweckt ein Verband die Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs, muss er in der Lage sein, das Wettbewerbsverhalten zu beobachten und zu bewerten, so dass typische und durchschnittlich schwer zu verfolgende Wettbewerbsverstöße von ihm selbst erkannt und abgemahnt werden können, falls er sich nicht, was ihm freisteht, im Einzelfall eines Rechtsanwaltes bedienen wollte.
5. die angegriffene Zuwiderhandlung muss die Interessen der Mitglieder berühren
Ebenfalls der Einschränkung vor einem Rechtsmissbrauch dient die Voraussetzung, dass ein Wettbewerbsverhältnis zu den Mitgliedern bestehen muss.
Bekannte Beispiele rechtsfähiger Verbände im Sinne des § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG:
- Deutscher Schutzbund gegen Wirtschaftskriminalität, Bad Homburg
- Pro Honore e.V., Hamburg
- Integritas – Verein für lautere Heilmittelwerbung
- Schutzverband gegen Unwesen in der Wirtschaft e.V., München
- Verband Sozialer Wettbewerb e.V., Berlin
- Verein gegen Unwesen in Handel & Gewerbe e.V., Köln
- Verein für lauteren Wettbewerb e.V., Frankfurt
- Verein für lauteren Wettbewerb e.V., Hamburg
- Verein für lauteren Wettbewerb e.V., Schleswig-Holstein
- Verein für lauteren Wettbewerb e.V., Stuttgart
- Verein zur Wahrung des lauteren Wettbewerbs e.V., Düsseldorf
- Wirtschaft im Wettbewerb, Verein für Lauterkeit in Handel und Industrie e.V., Düsseldorf
- Zentrale zur Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs e.V. (Wettbewerbszentrale), Frankfurt/Main
- Zentralvereinigung des Kraftfahrzeuggewerbes zur Aufrechterhaltung lauteren Wettbewerbs e.V. (ZLW)