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Unsere Kontaktdaten

Schreiner Lederer Rechtsanwälte GbR

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Unsere Telefonzeiten

Montag bis Donnerstag 07:30 Uhr bis 14:30 Uhr

Freitag 07:30 Uhr bis 12:00 Uhr

Wenn Sie uns nicht per Telefon erreichen:

Wir verzichten in unserer Kanzlei auf ein Sekretariat und nehmen alle Anrufe persönlich entgegen. Wenn Sie uns daher – auch wiederholt – nicht per Telefon erreichen, dann sind wir entweder bereits anderweitig in Besprechung oder nehmen einen auswärtigen Termin wahr. In diesem Fall kontaktieren Sie uns am besten per E-Mail. Wir melden uns dann bei Ihnen.

Bitte beachten Sie: aus berufsrechtlichen Gründen erfolgt keine Rufannahme bei Anrufen mit unterdrückter Rufnummer; Anrufe mit unterdrückter Rufnummer werden automatisch abgewiesen.

Was wir von Ihnen benötigen

Wir benötigen von unseren Mandanten vor allem aktuelle Kontaktdaten. Bitte teilen Sie uns diese daher bereits bei Mandatsannahme vollständig mit. Wenn sich Ihre Anschrift, E-Mail oder Telefonnummer ändert, informieren Sie uns bitte rechtzeitig.

Termine nur nach vorheriger Vereinbarung

Termine werden in unserer Kanzlei nur nach vorheriger Vereinbarung vergeben. Bitte sehen Sie in Ihrem eigenen Interesse davon ab, ohne Termin in unsere Kanzlei zu kommen. Im schlechtesten Fall kann es Ihnen passieren, dass wir gerade in Besprechung oder bei Gericht sind und Sie vor verschlossenen Türen stehen. Wir bitten daher darum, Termine immer per Telefon oder E-Mail mit uns abzuklären.

Rechtsfähige Verbände im Sinne von § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG

closeDieser Beitrag wurde zuletzt vor mehr als 6 Monaten bearbeitet. Möglicherweise sind die darin enthaltenen Informationen nicht mehr aktuell. Im Zweifel sollten Sie eine anwaltliche Beratung im Einzefall in Anspruch nehmen.

Wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche können gem. § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG nicht nur von Mitbewerbern, sondern auch von

„rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbständiger beruflicher Interessen, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, soweit sie insbesondere nach ihrer personellen, sachlichen und finanziellen Ausstattung imstande sind, ihre satzungsmäßigen Aufgaben der Verfolgung gewerblicher oder selbständiger beruflicher Interessen tatsächlich wahrzunehmen und soweit die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt“

geltend gemacht werden. Die Voraussetzungen für eine solche Abmahnberechtigung ergeben sich direkt aus der Vorschrift:

1. Rechtsfähiger Verband

Es muss sich zunächst um einen rechtsfähigen Verband handeln, vorausgesetzt ist also dessen Rechtsfähigkeit.

2. Zur Förderung gewerblicher oder selbständiger beruflicher Interessen

Notwendig ist die Verfolgung eines konkreten, in der Satzung niedergelegten Verbandszwecks, wie er dann gegeben ist, wenn u.a. Wettbewerbsverstöße verfolgt werden, die die Mitglieder des Verbandes in der Verfolgung ihrer geschäftlichen Belange betreffen. Dafür spricht bei aktiven Verbänden eine Vermutung.

3. Erhebliche Anzahl von Mitgliedern  (Unternehmen), die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben

Um einen Rechtsmissbrauch auszuschließen (es soll nicht jeder auch unbedeutende Verband abmahnen können), ist es erforderlich, dass die Mitglieder nach Zahl und/oder Größe auf dem relevanten Markt in ihrer Gesamtheit so repräsentativ für die Branche sind, dass ein missbräuchliches Vorgehen ausgeschlossen werden kann. Eine absolute oder relative Mindestzahl von Unternehmen ist aber nicht erforderlich.

4. Fähigkeit – insbesondere nach ihrer personellen, sachlichen und finanziellen Ausstattung – die satzungsgemäßen Aufgaben der Verfolgung gewerblicher oder selbständiger beruflicher Interessen tatsächlich wahrzunehmen

Bezweckt ein Verband die Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs, muss er in der Lage sein, das Wettbewerbsverhalten zu beobachten und zu bewerten, so dass typische und durchschnittlich schwer zu verfolgende Wettbewerbsverstöße von ihm selbst erkannt und abgemahnt werden können, falls er sich nicht, was ihm freisteht, im Einzelfall eines Rechtsanwaltes bedienen wollte.

5. die angegriffene Zuwiderhandlung muss die Interessen der Mitglieder berühren

Ebenfalls der Einschränkung vor einem Rechtsmissbrauch dient die Voraussetzung, dass ein Wettbewerbsverhältnis zu den Mitgliedern bestehen muss.

Bekannte Beispiele rechtsfähiger Verbände im Sinne des § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG:

  • Deutscher Schutzbund gegen Wirtschaftskriminalität, Bad Homburg
  • Pro Honore e.V., Hamburg
  • Integritas – Verein für lautere Heilmittelwerbung
  • Schutzverband gegen Unwesen in der Wirtschaft e.V., München
  • Verband Sozialer Wettbewerb e.V., Berlin
  • Verein gegen Unwesen in Handel & Gewerbe e.V., Köln
  • Verein für lauteren Wettbewerb e.V., Frankfurt
  • Verein für lauteren Wettbewerb e.V., Hamburg
  • Verein für lauteren Wettbewerb e.V., Schleswig-Holstein
  • Verein für lauteren Wettbewerb e.V., Stuttgart
  • Verein zur Wahrung des lauteren Wettbewerbs e.V., Düsseldorf
  • Wirtschaft im Wettbewerb, Verein für Lauterkeit in Handel und Industrie e.V., Düsseldorf
  • Zentrale zur Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs e.V. (Wettbewerbszentrale), Frankfurt/Main
  • Zentralvereinigung des Kraftfahrzeuggewerbes zur Aufrechterhaltung lauteren Wettbewerbs e.V. (ZLW)

Ihr Ansprechpartner im Medien- & Urheberrecht, Wettbewerbsrecht, Datenschutzrecht und allgemeinen Zivilrecht (insbesondere Mietrecht)

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Aktuelle Mitteilung: Erreichbarkeit zwischen den Feiertagen und zum Jahreswechsel 2024/ 2025

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unsere Kanzlei ist von 23.12.2024 bis einschließlich 01.01.2025 geschlossen.

Wir wünschen Ihnen frohe Weihnachten und einen guten Rutsch ins neue Jahr.

Ihre Rechtsanwälte

Ulrich Schreiner und Matthias Lederer