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Rechtsmissbrauch bei Abmahnung: Abmahnschreiben fast ausschließlich aus Textbausteinen
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Das LG Braunschweig hat mit Urteil vom 08.08.2007, Az.: 9 O 482/07 entschieden, dass eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung dann rechtsmissbräuchlich im Sinne von § 8 Abs. 4 UWG sein kann, wenn in dem Abmahnschreiben fast ausschließlich mit vorformulierten Textbausteinen gearbeitet wird.
In dem konkreten Fall hatte ein Händler einen Mitbewerber wegen eines Wettbewerbsverstoßes kostenpflichtig abgemahnt. Vor Gericht erhob der Beklagte den Einwand des Rechtsmissbrauchs nach § 8 Abs. 4 UWG. Die Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs sei unzulässig, da der Kläger in den vergangenen Monaten eine Vielzahl von Abmahnungen an Mitbewerber verschickt habe, die allesamt exakt gleich aufgebaut seien.
Das Gericht folgte der Argumentation des Beklagten und wies die Klage als unzulässig ab. Ganz offensichtlich habe der Kläger bei sämtlichen ausgesprochenen Abmahnungen mit Textbausteinen gearbeitet. Dies lege den Schluss nahe, dass eine individuelle, jeweils auf den konkreten Einzelfall bezogene Prüfung der Rechtslage vor Ausspruch der Abmahnung nicht stattgefunden habe. Außerdem kritisierten die Richter in den Entscheidungsgründen des Urteils die Tatsache, dass in sämtlichen Abmahnschreiben immer von einem Gegenstandswert zwischen 15.000,- Euro und 20.000,- Euro ausgegangen worden sei- auch bei vermeintlich leichteren Wettbewerbsverstößen. Diese mache deutlich, dass es dem Kläger vor allem um die Erzielung hoher Gebühren und nicht um die Wahrung des lauteren Wettbewerbes gehe.
In einer Gesamtschau, d.h. unter Berücksichtigung weiterer Umstände, kann sich hieraus ein Hinweis auf den Rechtsmissbrauch einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung ziehen lassen.