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Rechtsmissbrauch bei Abmahnung: Abmahntätigkeit steht in Missverhältnis zu eigenem Wettbewerb
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Das LG Gera hat mit Urteil vom 29.04.2010, Az.: 1 HK O 62/10 entschieden, dass eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung dann rechtsmissbräuchlich nach § 8 Abs. 4 UWG sein kann, wenn zwischen der Abmahntätigkeit des Abmahners und den eigenen Bilanzzahlen für das abgelaufene Geschäftsjahr ein grobes Missverhältnis besteht.
Die jetzige Verfügungsklägerin hatte für das zurückliegende Geschäftsjahr lediglich einen Jahresüberschuss von 3.481,96 EUR erzielt. Im dem der Entscheidung zugrunde liegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes monierten die Richter vor allem den Umstand, dass die umfassende Abmahntätigkeit der Verfügungsklägerin und deren vergleichsweise geringer eigener Jahresumsatz in keinerlei vernünftigen Zusammenhang gebracht werden könnten. Zusätzlich konnte die Verfügungsbeklagte in dem gerichtlichen Verfahren glaubhaft darlegen, dass der Verfügungsklägerin nach Auskunft einer Kreditfirma eine Höchstkreditgrenze von gerade einmal 3.000,- EUR eingeräumt worden sei.
In einer Gesamtschau, d.h. unter Berücksichtigung weiterer Umstände, kann sich hieraus ein Hinweis auf den Rechtsmissbrauch einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung ziehen lassen.