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Rechtsmissbrauch bei Abmahnung: Ausspruch von mehr als 1.000 Abmahnungen in einem Jahr
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Das LG München I hat mit Urteil vom 10.08.2010, Az.: 11 HK O 11365/10 entschieden, dass eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung dann rechtsmissbräuchlich im Sinne von § 8 Abs. 4 UWG sein kann, wenn ein Abmahner innerhalb eines Jahres mehr als 1000 Abmahnungen an Mitbewerber verschickt.
In dem konkreten Verfahren machte der Kläger einen wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch nach § 8 Abs. 1 UWG geltend. Hintergrund des klägerischen Begehrens war ein Verstoß der Beklagten gegen die Impressumspflicht des § 5 TMG. Nachdem sich die Beklagte geweigert hatte eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben, kam es zum Rechtsstreit.
Die Richter am LG München I wiesen die Klage als unzulässig ab. Angesichts der Vielzahl der ausgesprochenen Abmahnungen von Seiten des Klägers gegenüber Mitbewerbern sei die Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs rechtsmissbräuchlich nach § 8 Abs. 4 UWG. Der Kläger hatte alleine im letzten Geschäftsjahr mehr als 1000 wettbewerbsrechtliche Abmahnungen verschickt. Bei einer derart massiven Abmahntätigkeit müsse davon ausgegangen werden, dass es dem Kläger vor allem darum gehe, den Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen oder Kosten der Rechtsverfolgung (v.a. Anwaltskosten) künstlich in die Höhe zu treiben. Ein derartiges Vorgehen widerspreche aber dem Schutzzweck des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb, § 1 UWG, da der Kläger ganz offensichtlich nicht an der Herstellung fairer Wettbewerbsbedingungen interessiert sei.
Des Weiteren rügten die Richter in den Entscheidungsgründen des Urteils die bisherige Vorgehensweise des Klägers in den letzten drei bis vier Jahren. So habe der Kläger in der Vergangenheit trotz der Vielzahl der außergerichtlich ausgesprochenen Abmahnungen bei vielen Fällen gezielt darauf verzichtet, die Ansprüche gerichtlich durchzusetzen. Vielmehr habe der Kläger immer nur eine gewisse Anzahl an Wettbewerbsverstößen mittels Klage weiterverfolgt. Offensichtlich wollte der Kläger vor Gericht die tatsächliche Anzahl der ausgesprochenen Abmahnungen verschleiern, um nicht den Eindruck der Rechtsmissbräuchlichkeit zu erwecken.
In einer Gesamtschau, d.h. unter Berücksichtigung weiterer Umstände, kann sich hieraus ein Hinweis auf den Rechtsmissbrauch einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung ziehen lassen.