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Rechtsmissbrauch bei Abmahnung: Frist für die Abgabe der Unterlassungserklärung und für die Erstattung der Abmahnkosten am gleichen Tag

Das LG Bochum hat mit Urteil vom 13.07.2010, Az. 12 O 235/10, entschieden, dass eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung dann rechtsmissbräuchlich im Sinne von § 8 Abs. 4 UWG sein kann, wenn u.a. die Frist für die Abgabe der Unterlassungserklärung und für die Erstattung der Abmahnkosten auf den gleichen Tag gesetzt wird.
In einem solchen Fall gebe der Abmahner zu verstehen, dass es ihm primär nicht um die Unterlassung eines rechtswidrigen Verhaltens gehe, sondern dass das Interesse, Zahlungen zu vereinnahmen, im Vordergrund stehe.
In einer Gesamtschau, d.h. unter Berücksichtigung weiterer Umstände, kann sich aus der Fristsetzung für die Abgabe der Unterlassungserklärung und für die Erstattung der Abmahnkosten auf den gleichen Tag daher ein Hinweis auf den Rechtsmissbrauch einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung ziehen lassen.