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Rechtsmissbrauch bei Abmahnung: Geltendmachung neuer Wettbewerbsverstöße im gerichtlichen Verfahren
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Das LG Paderborn hat mit Urteil vom 22.07.2010, Az.: 6 O 43/10 entschieden, dass eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung dann rechtsmissbräuchlich im Sinne des § 8 Abs. 4 UWG sein kann, wenn sich aus einer Gesamtschau ergibt, dass die vor Gericht geltend gemachten Unterlassungsanträge allesamt unbegründet sind.
Im konkreten Verfahren beantragte der Antragssteller im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes den Erlass einer einstweiligen Verfügung dahingehend, die Antragsgegnerin für die Zukunft zu verpflichten, bestimmte geschäftliche Handlungen zu unterlassen. Insgesamt rügte der Antragssteller fünf Wettbewerbsverstöße der Antragsgegnerin, unter anderem das Fehlen einer Widerrufsbelehrung im eigenen Online-Shop der Antragsgegnerin sowie die Verwendung unwirksamer AGB-Regelungen gegenüber Verbrauchern.
Die Richter am LG Paderborn wiesen den Verfügungsantrag des Antragstellers als unzulässig zurück. Das Begehren des Antragstellers stelle sich in einer Gesamtschau der konkreten Umstände als rechtsmissbräuchlich im Sinne des § 8 Abs. 4 UWG dar. Der Antragsteller machte nun im gerichtlichen Verfahren insgesamt fünf verschiedene Unterlassungsanträge wegen fünf Verstößen gegen das UWG geltend, während in dem zuvor verschickten Abmahnschreiben an die Antragsgegnerin nur die Rede von einem Wettbewerbsverstoß war. Erschwerend komme hinzu, dass von den geltend gemachten Wettbewerbsverstößen nicht ein einziger begründet sei.
In einer Gesamtschau, d.h. unter Berücksichtigung weiterer Umstände, kann sich hieraus ein Hinweis auf den Rechtsmissbrauch einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung ziehen lassen.