Eine Vermieterin muss keine „Ice-Bucket-Challenge“ durch die Mieterin dulden. Schüttet eine Mieterin (mehrfach) Wasser über…
Rechtsmissbrauch bei Abmahnung: Keine Annahme bei Unterlassungserklärung nach Hamburger Brauch
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Das LG Bochum hat mit Urteil vom 13.07.2010, Az. 12 O 235/10, entschieden, dass eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung dann rechtsmissbräuchlich im Sinne von § 8 Abs. 4 UWG sein kann, wenn u.a. die Annahme einer Unterlassungserklärung nach Hamburger Brauch verweigert wird.
In einer Gesamtschau, d.h. unter Berücksichtigung weiterer Umstände, kann sich aus der Weigerung, eine Unterlassungserklärung nach Hamburger Brauch anzunehmen, daher ein Hinweis auf den Rechtsmissbrauch einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung ziehen lassen.