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Rechtsmissbrauch bei Abmahnung: Niedriger Umsatz des Abgemahnten
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Das LG Braunschweig hat mit Urteil vom 08.08.2007, Az.: 9 O 482/07 entschieden, dass eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung dann rechtsmissbräuchlich im Sinne von § 8 Abs. 4 UWG sein kann, wenn der Abgemahnte keine nennenswerten Umsätze erzielt hat.
In einem solchen Fall könne der Ausspruch einer Abmahnung unzulässig sein, da von dem Abgemahnten keinerlei ernsthafte Gefahr für das Unternehmen des Abmahners ausgehe.
In einer Gesamtschau, d.h. unter Berücksichtigung weiterer Umstände, kann sich hieraus ein Hinweis auf den Rechtsmissbrauch einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung ziehen lassen.