Eine Vermieterin muss keine „Ice-Bucket-Challenge“ durch die Mieterin dulden. Schüttet eine Mieterin (mehrfach) Wasser über…
Rechtsmissbrauch bei Abmahnung: Unzulässige Druckausübung auf den Abgemahnten
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Das LG Bochum hat mit Urteil vom 21.04.2010, Az.: 13 O 261/09 entschieden, dass eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung dann rechtsmissbräuchlich im Sinne von § 8 Abs. 4 UWG sein kann, wenn der Unterlassungsgläubiger dem Unterlassungsschuldner für den Fall der gerichtlichen Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs mit erheblich höheren Kosten droht und dadurch in unzulässiger Art und Weise Druck auf den Abgemahnten ausübt.
Außerdem habe der Kläger im konkreten Verfahren dem Beklagten eine zu enge Frist zur Abgabe der strafbewehrten Unterlassungserklärung gesetzt, was ebenfalls als rechtsmissbräuchliches Verhalten nach § 8 Abs. 4 UWG zu qualifizieren sei.
In einer Gesamtschau, d.h. unter Berücksichtigung weiterer Umstände, kann sich hieraus ein Hinweis auf den Rechtsmissbrauch einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung ziehen lassen.