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Schreiner Lederer Rechtsanwälte GbR

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Wir verzichten in unserer Kanzlei auf ein Sekretariat und nehmen alle Anrufe persönlich entgegen. Wenn Sie uns daher – auch wiederholt – nicht per Telefon erreichen, dann sind wir entweder bereits anderweitig in Besprechung oder nehmen einen auswärtigen Termin wahr. In diesem Fall kontaktieren Sie uns am besten per E-Mail. Wir melden uns dann bei Ihnen.

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Rechtsmissbrauch bei Abmahnung: Vorlage von Originalvollmacht wird verweigert

closeDieser Beitrag wurde zuletzt vor mehr als 6 Monaten bearbeitet. Möglicherweise sind die darin enthaltenen Informationen nicht mehr aktuell. Im Zweifel sollten Sie eine anwaltliche Beratung im Einzefall in Anspruch nehmen.

Das LG Bochum hat mit Urteil vom 13.07.2010, Az.: 12 O 114/10 entschieden, dass eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung dann rechtsmissbräuchlich im Sinne von § 8 Abs. 4 UWG sein kann, wenn dem Abgemahnten nach Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung die Vorlage der Originalvollmacht trotz Bitte um Zusendung verweigert wird.

In dem konkreten Verfahren gab der Abgemahnte eine auflösend bedingte Unterlassungserklärung dergestalt ab, dass die Wirksamkeit der abgegebenen Unterlassungserklärung entfällt, wenn nicht bis zu einer bestimmten Frist eine Vollmacht des Unterlassungsgläubigers im Original vorgelegt wird, vgl. § 158 Abs. 2 BGB. Der Unterlassungsgläubiger weigerte sich, eine Originalvollmacht vorzulegen und nahm den Unterlassungsschuldner daraufhin gerichtlich auf Unterlassung in Anspruch, § 8 Abs. 1 UWG. Die Richter am LG Bochum gaben dem Antrag im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht statt. Die Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs sei rechtsmissbräuchlich im Sinne des § 8 Abs. 4 UWG. Wörtlich heißt es in den Urteilsgründen:

„Abgerundet wird das bisherige Bild besonders vom Verhalten des Verfügungsklägers in dem vorliegenden Verfahren. Der Verfügungsbeklagte hat fristgerecht dem Begehren des Verfügungsklägers entsprochen, eine Unterwerfungserklärung abzugeben. Das berechtigte Interesse daran, eine Originalvollmacht zu erhalten, liegt auf der Hand und braucht nicht weiter ausgeführt zu werden. Diesem verständlichen und nachvollziehbaren Wunsch des Verfügungsbeklagten stand ein nur völlig unerheblicher Aufwand auf Seiten des Verfügungsklägers gegenüber. Die Übersendung der Originalvollmacht wäre weder mit nennenswertem Aufwand noch mit nennenswerten Kosten verbunden gewesen. Dies gilt umso mehr, als im anschließenden Prozess ohnehin auf die zu erwartende Rüge des Verfügungsbeklagten die Originalvollmacht vorzulegen war. Gerade auch im Hinblick auf die höchstrichterlich noch nicht entschiedene Frage, ob einer Abmahnung die Originalvollmacht beizufügen ist und die unterschiedlichen Standpunkte hierzu in Literatur und Rechtsprechung ist kein billigen wertendes Motiv zu erkennen, aufgrund dessen der Verfügungskläger die Übersendung der Originalvollmacht verweigern durfte. Dem Verfügungskläger war vielmehr offenbar erneut daran gelegen, ein gerichtliches Verfahren mit dessen Kostenfolgen einzuleiten.“

In einer Gesamtschau, d.h. unter Berücksichtigung weiterer Umstände, kann sich bei einer Abmahnung zur Schädigung/ zum Ausschluss von Konkurrenten daher ein Hinweis auf den Rechtsmissbrauch einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung ziehen lassen.

Ihr Ansprechpartner im Medien- & Urheberrecht, Wettbewerbsrecht, Datenschutzrecht und allgemeinen Zivilrecht (insbesondere Mietrecht)

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Aktuelle Mitteilung: Erreichbarkeit zwischen den Feiertagen und zum Jahreswechsel 2024/ 2025

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Ihre Rechtsanwälte

Ulrich Schreiner und Matthias Lederer