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Rechtsmissbrauch bei Abmahnung: Zu weit gefasste vorformulierte Unterlassungserklärung

Das OLG Hamm hat mit Urteil vom 17.08.2010, Az.: 4 U 62/10 entschieden, dass eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung dann rechtsmissbräuchlich im Sinne von § 8 Abs. 4 UWG sein kann, wenn die dem Abmahnschreiben beigefügte vorgefertigte Unterlassungserklärung derart weit formuliert ist, dass unter die Unterlassungsverpflichtung auch gänzlich andere Verstöße fallen können, als der im konkreten Verfahren streitgegenständliche Verstoß.
Eine derart weit gefasste Unterlassungserklärung sei zum Schutze eines lauteren Wettbewerbes nicht notwendig, so die Richter.
In einer Gesamtschau, d.h. unter Berücksichtigung weiterer Umstände, kann sich hieraus ein Hinweis auf den Rechtsmissbrauch einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung ziehen lassen.