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Unsere Kontaktdaten

Schreiner Lederer Rechtsanwälte GbR

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Wir verzichten in unserer Kanzlei auf ein Sekretariat und nehmen alle Anrufe persönlich entgegen. Wenn Sie uns daher – auch wiederholt – nicht per Telefon erreichen, dann sind wir entweder bereits anderweitig in Besprechung oder nehmen einen auswärtigen Termin wahr. In diesem Fall kontaktieren Sie uns am besten per E-Mail. Wir melden uns dann bei Ihnen.

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Wir benötigen von unseren Mandanten vor allem aktuelle Kontaktdaten. Bitte teilen Sie uns diese daher bereits bei Mandatsannahme vollständig mit. Wenn sich Ihre Anschrift, E-Mail oder Telefonnummer ändert, informieren Sie uns bitte rechtzeitig.

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Termine werden in unserer Kanzlei nur nach vorheriger Vereinbarung vergeben. Bitte sehen Sie in Ihrem eigenen Interesse davon ab, ohne Termin in unsere Kanzlei zu kommen. Im schlechtesten Fall kann es Ihnen passieren, dass wir gerade in Besprechung oder bei Gericht sind und Sie vor verschlossenen Türen stehen. Wir bitten daher darum, Termine immer per Telefon oder E-Mail mit uns abzuklären.

Rechtsmissbrauch bei Abmahnung: Zwei Gerichtsverfahren bei nur einem Wettbewerbsverstoß

closeDieser Beitrag wurde zuletzt vor mehr als 6 Monaten bearbeitet. Möglicherweise sind die darin enthaltenen Informationen nicht mehr aktuell. Im Zweifel sollten Sie eine anwaltliche Beratung im Einzefall in Anspruch nehmen.

Das Landgericht Paderborn hat mit Urteil vom 22.07.2010, Az.: 6 O 43/10 entschieden, dass eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung dann rechtsmissbräuchlich im Sinne des § 8 Abs. 4 UWG sein kann, wenn wegen ein und demselben Wettbewerbsverstoß, begangen auf zwei unterschiedlichen Internetplattformen, zwei separate gerichtliche Verfahren eingeleitet werden.

Der Antragsteller beanstandete das Fehlen einer Widerrufsbelehrung gegenüber Verbrauchern nach § 355 BGB. Gleichzeitig wurde unter Hinweis auf § 4 Nr. 11 UWG ein Wettbewerbsverstoß geltend gemacht. Nach erfolgloser Abmahnung (Antragsgegnerin weigerte sich, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben) beantragte der Antragsteller in zwei verschiedenen Verfahren vor dem gleichen Gericht jeweils den Erlass einer einstweiligen Verfügung dahingehend, die Antragstellerin zukünftig zu verpflichten, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr Verbraucher nicht rechtzeitig über ihr Widerrufsrecht zu belehren. Die Widerrufsbelehrung fehlte sowohl im eigenen Online-Shop der Antragsgegnerin als auch auf der Verkaufsplattform eBay, wo die Antragsgegnerin ebenfalls ihre Waren anbot. Die Richter am LG Paderborn wiesen den Verfügungsantrag als unzulässig zurück. Das Verhalten des Antragstellers sei als rechtsmissbräuchlich im Sinne des § 8 Abs. 4 UWG zu qualifizieren, da aus Sicht des erkennenden Gerichts kein vernünftiger Grund erkennbar sei, die Antragsgegnerin mit zwei verschiedenen Gerichtsverfahren zu überziehen. Letztlich gehe es dem Antragsteller wohl vor allem darum, die erstattungsfähigen Anwaltskosten künstlich in die Höhe zu treiben.

In einer Gesamtschau, d.h. unter Berücksichtigung weiterer Umstände, kann sich hieraus ein Hinweis auf den Rechtsmissbrauch einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung ziehen lassen.

Ihr Ansprechpartner im Medien- & Urheberrecht, Wettbewerbsrecht, Datenschutzrecht und allgemeinen Zivilrecht (insbesondere Mietrecht)

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Aktuelle Mitteilung: Erreichbarkeit zwischen den Feiertagen und zum Jahreswechsel 2024/ 2025

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unsere Kanzlei ist von 23.12.2024 bis einschließlich 01.01.2025 geschlossen.

Wir wünschen Ihnen frohe Weihnachten und einen guten Rutsch ins neue Jahr.

Ihre Rechtsanwälte

Ulrich Schreiner und Matthias Lederer