Eine Vermieterin muss keine „Ice-Bucket-Challenge“ durch die Mieterin dulden. Schüttet eine Mieterin (mehrfach) Wasser über…
Rechtsmissbrauch bei Abmahnung: Zwei Gerichtsverfahren bei nur einem Wettbewerbsverstoß
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Das Landgericht Paderborn hat mit Urteil vom 22.07.2010, Az.: 6 O 43/10 entschieden, dass eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung dann rechtsmissbräuchlich im Sinne des § 8 Abs. 4 UWG sein kann, wenn wegen ein und demselben Wettbewerbsverstoß, begangen auf zwei unterschiedlichen Internetplattformen, zwei separate gerichtliche Verfahren eingeleitet werden.
Der Antragsteller beanstandete das Fehlen einer Widerrufsbelehrung gegenüber Verbrauchern nach § 355 BGB. Gleichzeitig wurde unter Hinweis auf § 4 Nr. 11 UWG ein Wettbewerbsverstoß geltend gemacht. Nach erfolgloser Abmahnung (Antragsgegnerin weigerte sich, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben) beantragte der Antragsteller in zwei verschiedenen Verfahren vor dem gleichen Gericht jeweils den Erlass einer einstweiligen Verfügung dahingehend, die Antragstellerin zukünftig zu verpflichten, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr Verbraucher nicht rechtzeitig über ihr Widerrufsrecht zu belehren. Die Widerrufsbelehrung fehlte sowohl im eigenen Online-Shop der Antragsgegnerin als auch auf der Verkaufsplattform eBay, wo die Antragsgegnerin ebenfalls ihre Waren anbot. Die Richter am LG Paderborn wiesen den Verfügungsantrag als unzulässig zurück. Das Verhalten des Antragstellers sei als rechtsmissbräuchlich im Sinne des § 8 Abs. 4 UWG zu qualifizieren, da aus Sicht des erkennenden Gerichts kein vernünftiger Grund erkennbar sei, die Antragsgegnerin mit zwei verschiedenen Gerichtsverfahren zu überziehen. Letztlich gehe es dem Antragsteller wohl vor allem darum, die erstattungsfähigen Anwaltskosten künstlich in die Höhe zu treiben.
In einer Gesamtschau, d.h. unter Berücksichtigung weiterer Umstände, kann sich hieraus ein Hinweis auf den Rechtsmissbrauch einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung ziehen lassen.