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Rechtsprobleme beim Mietausfall wegen Corona
Die Corona-Pandemie hat neben Auswirkungen im Gesundheitsbereich auch wirtschaftliche Folgen, von denen viele Mieter betroffen sind. Aus vielen Mandatsanfragen wissen wir, dass Mieter nun wissen möchten, welche Möglichkeiten sie haben.
Gesetzliche Hilfe für Mieter zwischen 01.04.2020 und 30.06.2020
Der Bundestag hat das Gesetz zur Abmilderung der Folgender COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht vom 27.03.2020 beschlossen, das auch Auswirkungen auf mietrechtliche Sachverhalte hat. In nicht wenig Fällen wurde allerdings der genaue Regelungsinhalt des Gesetzes falsch dargestellt. Einer der Hauptzwecke des Gesetztes war, dass Mieter, die wegen der Corona-Pandemie zwischen 01.04.2020 und 30.06.2020 ihre Miete nicht bezahlen können und in einen Rückstand geraten, aus diesem Grund bis zum 30.06.2022 nicht mit einer Kündigung rechnen müssen sollten. Uns sind einige Fälle bekannt geworden, in denen das Gesetz allerdings falsch ausgelegt wurde. Entgegen vielen leider auch in bekannten Medien veröffentlichten Berichten hat das Gesetz gerade nicht dazu geführt, dass Mieter von der Mietzahlung allgemein befreit wurden. Der Mieter blieb auch zwischen April und Juni 2020 zur Bezahlung der vollständigen Miete verpflichtet. Zahlte einer Mieter die geschuldete Miete nicht, so war er ausschließlich vor einer Vermieter-Kündigung aufgrund des Zahlungsverzugs geschützt. Vermieter dürfen aber dennoch die Zahlung der Miete fordern. Vielmehr kann der Vermieter offene Mieten aus dem Zeitraum zwischen April und Juni 2020 sogar gerichtlich geltend machen. Die gerichtliche Geltendmachung des Zahlungsanspruchs kann für den Vermieter durchaus sinnvoll sein, etwa wenn es um die Sicherung der Ansprüche durch einen Titel geht. Die Folge: Mieter sind zwar vorübergehend vor einer Kündigung geschützt, nicht aber vor der Geltendmachung von Zahlungsansprüchen.
Was für Mieter ab dem 01.07.2020 gilt
Bis zum 30.06.2022 brauchen Mieter keine Kündigung wegen eines Rückstands aus dem Zeitraum zwischen 01.04.2020 und 30.06.2020 zu fürchten. Sofern nun aber neue Mietrückstände auflaufen, also Mietzahlungen ab Juli 2020 ausbleiben, kann der Vermieter wegen dieser neuen Mietrückstände durchaus schon früher kündigen. Die wirtschaftlichen Folgen der Corona-Situation zeigen sich für viele Mieter allerdings erst jetzt.
Für Mieter bedeutet das, dass sie keinesfalls untätig bleiben dürfen, wenn es nun zu Zahlungsproblemen kommt. Wichtig: der Mieter hat keinen Anspruch darauf, dass der Vermieter dem Mieter Mietzahlungen erlässt oder auch nur stundet. Trotzdem sollte versucht werden, hier eine sowohl für Mieter wie auch Vermieter sinnvolle Lösung zu finden. Sofern ein Rückstand zwischen April und Juni 2020 aufgelaufen ist, sollte auch deswegen mit dem Vermieter nach einer Lösung gesucht werden.
Der Mieter muss aufgrund des geschlossenen Vertrags die vereinbarte Miete bezahlen. Im deutschen Recht gilt der Grundsatz: Geld hat man zu haben. Vermieter dürfen daher, wenn der Mieter die geschuldete Miete nicht bezahlt, auch bei Gericht Klage erheben. Für den Mieter bedeutet dies: es können sowohl Klagen auf Zahlung der Miete folgen wie auch eine Kündigung oder ein Räumungsverfahren im Raum stehen. Für den Mieter ist das eine schwierige Situation, vor allem wenn die finanziellen Probleme unverschuldet entstanden sind. Andererseits muss auch ein Vermieter das weitere Vorgehen abwägen. In manchen Fällen kann es sinnvoll sein, keine Klage zu erheben.
Sofern wirtschaftlich vertretbar können Mieter und Vermieter sich auf einen Kündigungsverzicht einigen. Auch ist es möglich, dass die Mieter per Vereinbarung vorübergehend abgesenkt wird. Im Extremfall könnte auch über eine Stundung der Miete verhandelt werden. Auch die Zahlung von Rückständen in Raten ist eine Option. Welche Regelungen konkret ins Auge gefasst werden können, sind immer vom jeweiligen Einzelfall abhängig.
Aus der anwaltlichen Praxis heraus wissen wir, dass es durchaus sinnvoll ist, frühzeitig eine Lösung mit dem Vermieter anzustreben. Rechtsanwälte können hier – sowohl auf Seiten des Mieters wie auch des Vermieters – bei der Ausarbeitung einer konkreten Vereinbarung helfen.