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Schadenersatz bei Abmahnungen für pornographische Werke
Eine Vielzahl der ausgesprochenen Abmahnungen bezieht sich auf Filme aus dem Bereich der Erwachsenenunterhaltung (Pornos). Derartige Abmahnungen sind den meisten Betroffen oft besonders unangenehm, insbesondere, wenn die vorgeworfene Rechtsverletzung tatsächlich stattgefunden hat. Allerdings sollten sich Abgemahnte davon nicht abhalten lassen, anwaltlichen Rat einzuholen – Anwälte sind zur Verschwiegenheit verpflichtet und werden das Mandat ungeachtet des betroffenen Werkes bei einer Abmahnung fachgerecht bearbeiten, insbesondere Sie nicht wegen des betroffenen Werkes „verurteilen“.
Tatsächlich sollte unserer Auffassung nach insbesondere in denjenigen Fällen, in denen eine Rechtsverletzung an einem pornographischen Werk im Raum steht, ein Anwalt beauftragt werden. Dies aus zwei Gründen: zum einen steht bei einem Anbieten des Werkes in einer Tauschbörse eine Strafbarkeit gem. § 184 StGB wegen des Verbreitens pornographischer Schriften im Raum. Zum anderen wirft aber gerade diese Tatsache im Hinblick auf die geltend gemachte Schadenersatzbeträge Fragen auf.
Die in den allermeisten Fällen pauschal geltend gemachten Forderungen der Rechteinhaber setzen sich grundsätzlich zusammen u.a. aus Anwaltskosten sowie einer Position für den Schadenersatz. Ob und in welcher Höhe die Anwaltskosten gerechtfertigt sind, ist eine Frage des Einzelfalls.
Im Gegensatz zu den meisten Abmahnkanzleien sowie Gerichten halten wir regelmäßig die Anwendung des § 97 a Abs. 2 UrhG, nach dem die Kosten für die anwaltliche Dienstleistung für die erstmalige Abmahnung sich in einfach gelagerten Fällen mit einer nur unerheblichen Rechtsverletzung außerhalb des geschäftlichen auf 100,00 EUR beschränken, für angezeigt.
Gerade im Hinblick auf den geltend gemachten Schadenersatz halten wir in unserer Kanzlei jedoch für höchst zweifelhaft, ob dieser – wie in Abmahnangelegenheiten üblich – tatsächlich nach der Methode der Schadensberechnung nach der Lizenzanalogie in Ansatz gebracht werden kann. Hier wird für die Schadensberechnung ein fiktiver Wert angenommen, zu dem der Rechteinhaber eine Lizenz erteilt hätte, das Werk zu verwerten (also zum Beispiel öffentlich zugänglich zu machen). Unserer Ansicht nach ist diese Berechnungsmethode bei Filmen mit pornographischem Inhalt wegen der damit verbundenen Gefahr einer Strafbarkeit nach § 184 StGB nicht möglich, wenn das Werk in einer Tauschbörse angeboten worden sein soll.
Dieser und weitere Angriffspunkte einer Abmahnung sollten unserer Auffassung nach am Besten mit einem Anwalt besprochen werden.