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Unsere Kontaktdaten

Schreiner Lederer Rechtsanwälte GbR

Blumenstraße 7a

85354 Freising

Telefon: 08161 789 7557

E-Mail: recht@schreiner-lederer.de

(weiterführende Informationen finden Sie in unserem Impressum)

Unsere Telefonzeiten

Montag bis Donnerstag 07:30 Uhr bis 14:30 Uhr

Freitag 07:30 Uhr bis 12:00 Uhr

Wenn Sie uns nicht per Telefon erreichen:

Wir verzichten in unserer Kanzlei auf ein Sekretariat und nehmen alle Anrufe persönlich entgegen. Wenn Sie uns daher – auch wiederholt – nicht per Telefon erreichen, dann sind wir entweder bereits anderweitig in Besprechung oder nehmen einen auswärtigen Termin wahr. In diesem Fall kontaktieren Sie uns am besten per E-Mail. Wir melden uns dann bei Ihnen.

Bitte beachten Sie: aus berufsrechtlichen Gründen erfolgt keine Rufannahme bei Anrufen mit unterdrückter Rufnummer; Anrufe mit unterdrückter Rufnummer werden automatisch abgewiesen.

Was wir von Ihnen benötigen

Wir benötigen von unseren Mandanten vor allem aktuelle Kontaktdaten. Bitte teilen Sie uns diese daher bereits bei Mandatsannahme vollständig mit. Wenn sich Ihre Anschrift, E-Mail oder Telefonnummer ändert, informieren Sie uns bitte rechtzeitig.

Termine nur nach vorheriger Vereinbarung

Termine werden in unserer Kanzlei nur nach vorheriger Vereinbarung vergeben. Bitte sehen Sie in Ihrem eigenen Interesse davon ab, ohne Termin in unsere Kanzlei zu kommen. Im schlechtesten Fall kann es Ihnen passieren, dass wir gerade in Besprechung oder bei Gericht sind und Sie vor verschlossenen Türen stehen. Wir bitten daher darum, Termine immer per Telefon oder E-Mail mit uns abzuklären.

Schulenberg & Schenk – Abmahnung – Extrem benutzt (Film)

Abmahnende Kanzlei: Schulenberg und Schenk

Rechteinhaber: G&G Media Foto-Film GmbH

Betroffenes Werk: Extrem benutzt

Der abgemahnte Internetanschlussinhaber wird aufgefordert, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben. Dazu liegt dem Schreiben eine vorformulierte Unterlassungserklärung bei, die jedoch nicht unterzeichnet werden sollte. Im Übrigen soll der abgemahnte Anschlussinhaber einen standardisierten Zahlungsbetrag begleichen, der sich u.a. aus Anwaltskosten und Schadenersatz ergibt.

Bei Abmahnungen, die sich auf Filme aus dem Bereich der „Erwachsenenunterhaltung“ oder Pornographie beziehen, ist vielen Leuten der Gang zum Anwalt oft peinlich. Eigentlich muss aber festgehalten werden, dass dessen ungeachtet in solchen Fällen häufig sehr gute Möglichkeiten gegeben sind, sich gegen die vorgebrachten Ansprüche zur Wehr zu setzen.

So ist nach meinem Dafürhalten in den meisten Mandaten schon strittig, ob in einem solchen Fall Schadenersatz unter Umständen nach der sog. Lizenzanalogie berechnet werden kann. Ist dies nicht zutreffend, dann hätte der Abmahner den tatsächlich entstandenen Schaden nachweisen, ein Verweis auf fiktive Lizenzgebühren ist folglich nicht hinreichend. Auch die Höhe der geltend gemachten Schadenersatzbeträge dürfte in solchen Fällen noch etwas kritischer zu betrachten sein.

Betroffene Internetanschlussinhaber sollten in Fällen wegen der Verbreitung urheberrechtlich geschützter Werke in Tauschbörsen eine anwaltliche Beratung nutzen. Selbst wenn es sich in diesem Bereich in Wirklichkeit um standardisierte Verfahren handelt, müssen abgemahnte Anschlussinhaber einsehen, dass es sich beim Urheberrecht um schwierige Rechtsfragen handelt, die eine umfassende Kenntnis der rechtlichen Hintergründe erfordern.

Es ist daher unter Umständen in finanzieller Hinsicht riskant, mit Behauptungen ins Blaue hinein, Schutzbehauptungen oder vergleichbaren Äußerungen auf eine Abmahnung zu reagieren. Insbesondere nachfolgende „Argumente“ helfen im Regelfall nicht bei der Verteidigung gegen die Abmahnung:

– Ich bin das nicht gewesen.
– Zum Tatzeitpunkt war ich nicht zu Hause.
– Um diese Zeit schlafe ich noch
– Mein Computer war aus.
– Ich dachte nur der Upload/ das Hochladen sei verboten.
– Ich habe nicht gewusst, dass ich das Werk auch verbeite.
– Ich habe nur zu privaten Zwecken geladen.

Erforderlich ist hier zu begreifen, dass in rechtlicher Hinsicht eher andere Gründe entscheidend sind. Zunächst müssen abgemahnte Anschlussinhaber einzusehen, dass selbst in scheinbar aussichtslosen Fällen, in denen eine Verantwortlichkeit vorliegt, eine anwaltliche Beratung wichtig ist, gerade weil es dann entscheidend um die angemessene Erfüllung des Unterlassungsanspruches geht und im Hinblick auf Zahlungsforderungen häufig Verhandlungsspielräume möglich sind.

Gerne wollen wir Ihnen mit einer Ersteinschätzung einen ersten notwendigen Überblick ermöglichen. Ob Sie später das Mandat an uns weitergeben können, können Sie in Ruhe später überlegen. Natürlich werden Ihnen vor Mandatierung alle bei uns anfallenden Kosten genannt.

Ihr Ansprechpartner im Medien- & Urheberrecht, Wettbewerbsrecht, Datenschutzrecht und allgemeinen Zivilrecht (insbesondere Mietrecht)

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Aktuelle Mitteilung: Erreichbarkeit zwischen den Feiertagen und zum Jahreswechsel 2024/ 2025

Sehr geehrte Seitenbesucher,

unsere Kanzlei ist von 23.12.2024 bis einschließlich 01.01.2025 geschlossen.

Wir wünschen Ihnen frohe Weihnachten und einen guten Rutsch ins neue Jahr.

Ihre Rechtsanwälte

Ulrich Schreiner und Matthias Lederer