Alle paar Monate ist es nötig, auf die Behandlung von Anrufen mit unterdrückter Rufnummer in…
Schulenberg & Schenk – Abmahnung – Extrem benutzt (Film)
Abmahnende Kanzlei: Schulenberg und Schenk
Rechteinhaber: G&G Media Foto-Film GmbH
Betroffenes Werk: Extrem benutzt
Der abgemahnte Internetanschlussinhaber wird aufgefordert, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben. Dazu liegt dem Schreiben eine vorformulierte Unterlassungserklärung bei, die jedoch nicht unterzeichnet werden sollte. Im Übrigen soll der abgemahnte Anschlussinhaber einen standardisierten Zahlungsbetrag begleichen, der sich u.a. aus Anwaltskosten und Schadenersatz ergibt.
Bei Abmahnungen, die sich auf Filme aus dem Bereich der „Erwachsenenunterhaltung“ oder Pornographie beziehen, ist vielen Leuten der Gang zum Anwalt oft peinlich. Eigentlich muss aber festgehalten werden, dass dessen ungeachtet in solchen Fällen häufig sehr gute Möglichkeiten gegeben sind, sich gegen die vorgebrachten Ansprüche zur Wehr zu setzen.
So ist nach meinem Dafürhalten in den meisten Mandaten schon strittig, ob in einem solchen Fall Schadenersatz unter Umständen nach der sog. Lizenzanalogie berechnet werden kann. Ist dies nicht zutreffend, dann hätte der Abmahner den tatsächlich entstandenen Schaden nachweisen, ein Verweis auf fiktive Lizenzgebühren ist folglich nicht hinreichend. Auch die Höhe der geltend gemachten Schadenersatzbeträge dürfte in solchen Fällen noch etwas kritischer zu betrachten sein.
Betroffene Internetanschlussinhaber sollten in Fällen wegen der Verbreitung urheberrechtlich geschützter Werke in Tauschbörsen eine anwaltliche Beratung nutzen. Selbst wenn es sich in diesem Bereich in Wirklichkeit um standardisierte Verfahren handelt, müssen abgemahnte Anschlussinhaber einsehen, dass es sich beim Urheberrecht um schwierige Rechtsfragen handelt, die eine umfassende Kenntnis der rechtlichen Hintergründe erfordern.
Es ist daher unter Umständen in finanzieller Hinsicht riskant, mit Behauptungen ins Blaue hinein, Schutzbehauptungen oder vergleichbaren Äußerungen auf eine Abmahnung zu reagieren. Insbesondere nachfolgende „Argumente“ helfen im Regelfall nicht bei der Verteidigung gegen die Abmahnung:
– Ich bin das nicht gewesen.
– Zum Tatzeitpunkt war ich nicht zu Hause.
– Um diese Zeit schlafe ich noch
– Mein Computer war aus.
– Ich dachte nur der Upload/ das Hochladen sei verboten.
– Ich habe nicht gewusst, dass ich das Werk auch verbeite.
– Ich habe nur zu privaten Zwecken geladen.
Erforderlich ist hier zu begreifen, dass in rechtlicher Hinsicht eher andere Gründe entscheidend sind. Zunächst müssen abgemahnte Anschlussinhaber einzusehen, dass selbst in scheinbar aussichtslosen Fällen, in denen eine Verantwortlichkeit vorliegt, eine anwaltliche Beratung wichtig ist, gerade weil es dann entscheidend um die angemessene Erfüllung des Unterlassungsanspruches geht und im Hinblick auf Zahlungsforderungen häufig Verhandlungsspielräume möglich sind.
Gerne wollen wir Ihnen mit einer Ersteinschätzung einen ersten notwendigen Überblick ermöglichen. Ob Sie später das Mandat an uns weitergeben können, können Sie in Ruhe später überlegen. Natürlich werden Ihnen vor Mandatierung alle bei uns anfallenden Kosten genannt.