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Schulenberg & Schenk – Abmahnung – Nackt & Ausgeliefert Teil 2
Abmahnende Kanzlei: Schulenberg und Schenk
Rechteinhaber: ORION Versand GmbH & Co. KG
Betroffenes Werk: Nackt & Ausgeliefert Teil 2
Der abgemahnte Anschlussinhaber wird aufgefordert, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben. Hierzu liegt dem Schreiben eine vorformulierte Unterlassungserklärung bei, die jedoch keinesfalls unterschrieben werden sollte. Außerdem soll der abgemahnte Anschlussinhaber einen pauschalen Abgeltungsbetrag bezahlen, der sich u.a. aus Anwaltskosten und Schadenersatz zusammensetzt.
Mit der betreffenden Abmahnung macht der Rechteinhaber eine Verletzung von Urheberrechten an einem geschützten Werk geltend. Die Rechtsverletzung soll durch das unerlaubte Anbieten in einer Tauschbörse (wie z.B. edonkey, emule, bittorent) erfolgt sein. Ermittelt werden solche Rechtsverletzungen durch spezielle Überwachungsunternehmen, die im Auftrag der Rechteinhaber in Tauschbörsen gezielt die IP-Adressen mutmaßlicher Rechtsverletzer protokollieren. Anschließend wird über ein gerichtliches Verfahren nach § 101 Abs. 9 UrhG der Anschlussinhaber ermittelt und diesem eine Abmahnung zugestellt.
Bereits ohne Blick auf eine möglicherweise bestehende Verantwortlichkeit für den behaupteten Rechtsverstoß muss davon abgeraten werden, die Unterlassungserklärung in der vorgelegten Form zu unterzeichnen. Selbst wenn die Urheberrechtsverletzung wie vorgeworfen durch den Anschlussinhaber begangen wurde, so ist ein derart weiter Unterlassungsanspruch nicht ersichtlich. Auch die pauschale Festsetzung der Vertragsstrafe ist nicht notwendig, hier kann nach dem Hamburger Brauch auch eine ins Ermessen des Gläubigers gestellte Vertragsstrafe aufgenommen werden.
Die Unterlassungserklärung sollte daher keinesfalls im Original abgegeben werden. Der Unterlassungsanspruch kann auch durch Abgabe einer (richtig formulierten!) modifizierten Unterlassungserklärung erfüllt werden. Abzuraten ist auch von einer eigenhändigen Kontaktaufnahme mit der abmahnenden Kanzlei. Die Erfahrung hat gezeigt, dass das Vorbringen der falschen Argumente häufig als Behauptung ins Blaue hinein unbeachtet bleibt oder der Gegenseite sogar noch weitere Informationen geliefert werden, die dann für eine Haftung herangezogen werden.
Stattdessen sollte in Anbetracht der komplexen Materie des Urheberrechtes im Einzelfall die Beratung durch einen Anwalt in Anspruch genommen werden.
Welche Ziele verfolgt die Beratung durch einen Anwalt nach Erhalt eine Abmahnung wegen Verletzung des Urheberrechtes?
Zum einen sollen Sie davor geschützt werden, sich durch die Abgabe einer zu weit gefassten Unterlassungserklärung einer unüberschaubaren Haftung auszusetzen. Gleichzeitig darf die Unterlassungserklärung aber auch nicht zu eng gefasst werden, da andernfalls gerichtliche Verfahren drohen können. Diese sind zeitaufwändig und kostenintensiv.
Auch die Vermeidung eines gerichtlichen Verfahrens gehört zur typischen Vorgehensweise in Abmahnangelegenheiten.
Darüber hinaus soll die Beratung Ihnen natürlich auch einen Mehrwert bringen: insoweit verfolgen wir mit unserer Beratung auch das Ziel, die geltend gemachten Zahlungsansprüche in jedem Fall entweder vollständig abzuwehren oder zumindest deutlich zu reduzieren. Die in den Abmahnschreiben enthaltenen Forderungen sind dabei unseres Erachtens in jedem Fall zu hoch bemessen. Selbst bei der Inanspruchnahme anwaltlicher Beratung ist daher im Regelfall eine Senkung der Gesamtkosten möglich.