Alle paar Monate ist es nötig, auf die Behandlung von Anrufen mit unterdrückter Rufnummer in…
Schulenberg & Schenk – Abmahnung – Wir wollen Sperma schlucken
Abmahnende Kanzlei: Schulenberg und Schenk
Rechteinhaber: Berlin Media Art e. K.
Betroffenes Werk: Wir wollen Sperma schlucken
Der abgemahnte Anschlussinhaber wird aufgefordert, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben. Hierzu liegt dem Schreiben eine vorformulierte Unterlassungserklärung bei, die jedoch keinesfalls unterschrieben werden sollte. Außerdem soll der abgemahnte Anschlussinhaber einen pauschalen Abgeltungsbetrag bezahlen, der sich u.a. aus Anwaltskosten und Schadenersatz zusammensetzt.
Bei Abmahnungen, die sich auf Filmwerke aus dem Bereich der „Erwachsenenunterhaltung“ oder Pornographie beziehen, ist Betroffenen der Gang zum Anwalt oft unangenehm. Tatsächlich muss aber gesagt werden, dass gerade in solchen Fällen häufig sehr gute Möglichkeiten bestehen, sich gegen die erhobenen Ansprüche zur Wehr zu setzen.
So ist meines Erachtens in den meisten Fällen schon fraglich, ob hier Schadenersatz überhaupt nach der sog. Lizenzanalogie berechnet werden kann. Ist dies nicht der Fall, so müsste der Abmahner den tatsächlich entstandenen Schaden nachweisen, ein Verweis auf fiktive Lizenzgebühren ist dann nicht ausreichend. Auch die Höhe der geltend gemachten Schadenersatzbeträge dürfte in solchen Fällen noch ein wenig kritischer zu hinterfragen sein.
In den meisten Fällen wird es empfehlenswert sein, eine sog. modifizierte Unterlassungserklärung abzugeben. Dabei darf jedoch nicht übersehen werden, dass mit Abgabe einer Unterlassungserklärung allein die Angelegenheit noch nicht beendet ist. Es steht dann nach wie vor der Zahlungsanspruch im Raum. Ob und in welcher Höhe dieser besteht, ist jeweils eine Frage des Einzelfalls. Er sollte aber nicht einfach unbeachtet bleiben.
Die oft empfohlene Vorgehensweise, nur eine modifizierte Unterlassungserklärung abzugeben und dann auf den Eintritt der Verjährung betreffend den Zahlungsanspruch zu warten, kann im Einzelfall richtig sein. In der Mehrheit der Fälle wird es jedoch notwendig sein, den Zahlungsanspruch gezielt zu bestreiten. Unserer Einschätzung nach sollte dies jedoch nur mit anwaltlicher Unterstützung erfolgen, um hier nicht der Gegenseite unnötig Informationen zu liefern, die sich später nachteilig auswirken können. Selbiges gilt, wenn ein Vergleich ausgehandelt werden soll – die notwendige Erfahrung kann insoweit ein spezialisierter Anwalt bieten.