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Schreiner Lederer Rechtsanwälte GbR

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Suchmaschinenoptimierung durch den Kauf von Facebook-Likes: rechtlich zulässig?

Der folgende Beitrag beschäftigt sich mit rechtlichen Problemen rund um das Thema Kauf von Facebook-Likes/ Fans. Beinahe jedes Unternehmen am Markt ist heutzutage auch bei sozialen Netzwerken, wie z.B. Facebook vertreten. Ziel ist es, im Rahmen des Marketings den Bekanntheitsgrad der Firma zu steigern und auf diese Art und Weise neue potentielle Kunden zu erreichen. Was aber, wenn ein Unternehmen gezielt Facebook-Likes (u.U. in großer Anzahl) bei professionellen Diensteanbietern kauft? Ist dies noch mit geltendem Recht vereinbar, oder liegt ein abmahnfähiger Wettbewerbsverstoß vor?

Zulässigkeit des Kaufs von Likes/Fans

Im Internet findet man mittlerweile eine Vielzahl von Anbietern, welche eine bestimmte Anzahl an Facebook-Likes oder Facebook-Fans gegen Zahlung eines Entgelts zum „Kauf“ anbieten. Die Verwendung des Begriffs „Kauf“ ist hierbei formal betrachtet nicht korrekt, da zwischen den handelnden Parteien eigentlich kein Kaufvertrag im Sinne des BGB zu Stande kommt. Vielmehr schuldet der Anbieter zumeist die Erbringung einer Dienstleistung, so dass juristisch gesehen ein Dienstvertrag nach § 611 BGB vorliegt. Verpflichtet sich der Anbieter jedoch eine ganz bestimmte Anzahl an Likes und/ oder Fans zu vermitteln, kommt auch eine Qualifizierung des Vertrages als Werkvertrag in Betracht, § 631 BGB. Im Unterschied zum Dienstvertrag schuldet der Anbieter bei Abschluss eines Werkvertrages einen ganz bestimmten Erfolg. Die Abgrenzung kann im Einzelfall schwierig sein – eine pauschale Einordnung verbietet sich.

Der Kauf von Facebook-Likes kann unterschiedlich ausgestaltet sein. Oftmals verspricht der Anbieter dem Betreiber der Internetseite eine bestimmte Anzahl an Likes/ Fans gegen ein entsprechendes Entgelt zu verschaffen. Die versprochene Leistung ist hierbei meist auf einen festen Zeitraum beschränkt (z.B. 100 Tage). Danach kann es durchaus sein, dass die Likes wieder rückläufig sind. Auf welche Art und Weise der Anbieter die vom Seitenbetreiber bestellten Klick-Zahlen genau erfüllt, bleibt oft im Verborgenen. In der Regel handelt es sich hierbei um bezahlte Fans, welche gegen ein geringes Entgelt im Cent Bereich tätig werden.

An der zivilrechtlichen Wirksamkeit des Vertrages zwischen dem Anbieter und dem Betreiber der Homepage (Dienst- oder Werkvertrag) bestehen grundsätzlich keine Bedenken. Zwar kann nach dem UWG ein abmahnfähiger Wettbewerbsverstoß vorliegen – dies führt allerdings nicht automatisch zur zivilrechtlichen Unwirksamkeit des zwischen den Parteien abgeschlossenen Vertrages. Ein Verstoß gegen § 134 BGB und damit gegen ein gesetzliches Verbot liegt nicht vor. Nach ständiger Rechtsprechung sind die Vorschriften aus dem Wettbewerbsrecht, namentlich des UWG, nicht als ein Verbotsgesetz im Sinne von § 134 BGB anzusehen.

Ob der Kauf von Facebook-Likes bzw. Facebook-Fans dagegen wettbewerbsrechtlich zulässig ist, erscheint äußerst zweifelhaft. In Betracht kommt sowohl ein Verstoß gegen § 4 Nr. 3 UWG als auch gegen das Irreführungsverbot des § 5 UWG.

Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 UWG handelt unlauter, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt. Eine geschäftliche Handlung ist u.a. dann irreführend, wenn sie unwahre oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben über bestimmte Umstände enthält (z.B. über wesentliche Merkmale der Ware/Dienstleistung oder über die Person, Eigenschaften oder Rechte des Unternehmens).

Unserer Ansicht nach, kann bei gekauften Facebook-Likes/ Fans der Tatbestand des § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 UWG erfüllt sein, zumindest wenn ausdrücklich mit der hohen Anzahl an Likes geworben wird. Eine hohe Anzahl an Facebook-Likes suggeriert immer auch eine starke Machtposition des Unternehmens am Markt, die ihm (dem Unternehmen) ohne die gekauften Likes unter Umständen gar nicht zugeschrieben würde. Dadurch kann die Kaufentscheidung von Verbrauchern mit beeinflusst werden, die Spürbarkeitsschwelle im Wettbewerbsrecht wäre überschritten. Letztlich handelt es sich hierbei um eine Wertungsfrage. Entscheidend ist, wie viel Aussagekraft man einer hohen Anzahl an Facebook-Likes im geschäftlichen Verkehr wirklich zugestehen möchte. Wird wirklich die Kaufentscheidung von Verbrauchern mit beeinflusst, oder sind die Auswirkungen eher als gering einzustufen?

In einer aktuellen Entscheidung hat jedenfalls das LG Stuttgart einen Wettbewerbsverstoß bejaht (vgl. LG Stuttgart, Beschluss vom 06.08.2014, Az.: 37 O 34/14).

Folgendes war passiert: Ein neu gegründetes Unternehmen hatte innerhalb kürzester Zeit mehr als 14.500 „Gefällt-mir“ Angaben auf seiner Facebook Seite erhalten. Bei Überprüfung der Likes stellte sich heraus, dass die hohe Anzahl an Likes vor allem aus dem südamerikanischen Raum stammte. Das Unternehmen selbst war auf diesem räumlichen Markt aber gar nicht tätig. Offensichtlich handelte es sich um gekaufte Likes. Ein Mitbewerber sah hierin eine irreführende geschäftliche Handlung nach dem UWG und machte gerichtlich einen Unterlassungsanspruch geltend. Die Richter schlossen sich im Ergebnis der Argumentation des Antragstellers an.

Es liege eine irreführende Angabe über Eigenschaften des Unternehmens vor, welche auch geeignet sei, die Kaufentscheidung von potentiellen Neukunden mit zu beeinflussen. Die hohe Anzahl an Likes bewirke bei Verbrauchern die Vorstellung, das Unternehmen habe aufgrund besonderer Service-Qualitäten oder Leistungen den ausgewiesenen Bekanntheitsgrad erreicht, was aber nachweislich falsch sei. Die hohe Anzahl an Facebook-Likes war „nur“ gekauft.

Scheinbar anders hat auf den ersten Blick das Landgericht Hamburg geurteilt (LG Hamburg, Urteil vom 10.01.2013, Az.: 327 O 438/11).

Dabei muss aber voran gestellt werden, dass sich die Richter in der konkreten Entscheidung nicht direkt mit der Problematik der rechtlichen Zulässigkeit beim Kauf von Facebook-Likes beschäftigt haben.

Vielmehr ging es um die Frage, ob eine wettbewerbsrechtliche Irreführung auch dann zu bejahen ist, wenn der Betreiber einer Internetseite die Teilnahme an einem Gewinnspiel von einem Klick auf den Facebook „Gefällt-mir“-Button abhängig macht. Die Hamburger Richter verneinten in dieser Konstellation einen Wettbewerbsverstoß.

Die Teilnahme an einem Gewinnspiel von dem Klicken des „Gefällt-mir“-Buttons abhängig zu machen, sei wettbewerbsrechtlich zulässig. Bei dem Klick auf besagten Button handele es sich um eine unverbindliche Gefallensäußerung, mit der keine weiteren Erwartungen oder Gütevorstellungen im Verkehr verbunden seien. Dem Button komme insofern keine maßgebliche Aussagekraft zu.

Nach unserer Auffassung kann man die Generierung von Likes über ein Gewinnspiel aber nicht mit dem verdeckten Kauf von Facebook-Likes/ Freunden vergleichen. Anders als bei der Teilnahme an einem Gewinnspiel wird die hohe Anzahl an generierten Likes beim Kauf bewusst und zielgenau von dem Seitenbetreiber gesteuert, welcher eine bestimmte Anzahl an Likes bei einem speziellen Anbieter erworben hat. Der Betreiber der Seite möchte also gezielt gegen Zahlung eines Entgelts seine Popularität steigern. Außenstehende Dritte können nicht erkennen, dass es sich hierbei um gekaufte Likes handelt. Wenn dann auch noch explizit mit der hohen Anzahl an Facebook-Likes/ Freunden geworben wird, ist die Grenze zur Unlauterkeit wohl überschritten.

Haftung des Seitenbetreibers

Wenn man in dem Kauf von Facebook-Likes/ Freunden einen Wettbewerbsverstoß nach dem UWG sieht, stellt sich des Weiteren die Frage, mit welchen konkreten Ansprüchen sich der Betreiber der Internetseite (derjenige, welcher die Likes gekauft hat) auseinanderzusetzen hat.

In Betracht kommen Unterlassungs- bzw. Beseitigungsansprüche sowie die Geltendmachung eines Schadensersatzanspruches.

Dabei muss man sich verdeutlichen, dass der Anspruch auf Unterlassung bzw. Beseitigung eindeutig im Vordergrund steht, gerade auch was das Kostenrisiko in einem möglichen späteren Gerichtsverfahren betrifft. Der Gegenstandswert von Unterlassungsansprüchen im Wettbewerbsrecht ist regelmäßig sehr hoch. Beide Ansprüche haben eine unterschiedliche Schutzrichtung. Während der Unterlassungsanspruch darauf gerichtet ist, ein bestimmtes, wettbewerbswidriges Verhalten zukünftig zu unterlassen, geht es bei dem Beseitigungsanspruch um die Beseitigung einer aktuell bestehenden Rechtsverletzung.

Die Anspruchsberechtigung für den Unterlassungs- bzw. Beseitigungsanspruch folgt aus § 8 Abs. 3 UWG. Demnach können z.B. Mitbewerber den Konkurrenten auf Unterlassung in Anspruch nehmen. Aber auch rechtsfähige Verbände oder qualifizierte Einrichtungen können bei Vorliegen bestimmter gesetzlicher Voraussetzungen Unterlassungsansprüche geltend machen.

Vor der Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens auf Unterlassung bzw. Beseitigung des wettbewerbswidrigen Verhaltens muss jedoch immer eine Abmahnung ausgesprochen werden, in welcher dem Schuldner Gelegenheit gegeben werden muss, den Streit außergerichtlich durch Abgabe einer hinreichend strafbewehrten Unterlassungserklärung auszuräumen, § 12 Abs. 1 UWG. Soweit die Abmahnung berechtigt ist, kann Ersatz der hierfür erforderlichen Aufwendungen (v.a. Anwaltskosten) verlangt werden.

Daneben können Mitbewerber gegen den Betreiber der Internetseite Schadensersatzansprüche geltend machen, soweit der Betreiber vorsätzlich oder fahrlässig eine unzulässige geschäftliche Handlung vorgenommen hat. In der Praxis ist es für Mitbewerber aber oftmals nicht ganz einfach, einen konkreten Schaden, welcher kausal auf die vorgeworfene Wettbewerbsverletzung zurückzuführen ist, darzulegen.

Da ein hohes Haftungsrisiko beim Kauf von Facebook-Likes/ Fans besteht, sollte auf derartige Werbemaßnahmen verzichtet werden. Die Gefahr, eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung zu erhalten, ist relativ hoch. Zwar kommen unter bestimmten Voraussetzungen Regressansprüche des Seitenbetreibers gegen den Anbieter der Facebook-Likes/Fans in Betracht. Die praktische Durchsetzung eines solchen Rückgriffs-Anspruchs ist aber oftmals mit großen Schwierigkeiten verbunden. Dem Seitenbetreiber muss es gelingen, eine schuldhafte Zuwiderhandlung des Dienstleisters darzulegen und ggf. zu beweisen.

Ihr Ansprechpartner im Medien- & Urheberrecht, Wettbewerbsrecht, Datenschutzrecht und allgemeinen Zivilrecht (insbesondere Mietrecht)

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