Skip to content

Unsere Kontaktdaten

Schreiner Lederer Rechtsanwälte GbR

Blumenstraße 7a

85354 Freising

Telefon: 08161 789 7557

E-Mail: recht@schreiner-lederer.de

(weiterführende Informationen finden Sie in unserem Impressum)

Unsere Telefonzeiten

Montag bis Donnerstag 07:30 Uhr bis 14:30 Uhr

Freitag 07:30 Uhr bis 12:00 Uhr

Wenn Sie uns nicht per Telefon erreichen:

Wir verzichten in unserer Kanzlei auf ein Sekretariat und nehmen alle Anrufe persönlich entgegen. Wenn Sie uns daher – auch wiederholt – nicht per Telefon erreichen, dann sind wir entweder bereits anderweitig in Besprechung oder nehmen einen auswärtigen Termin wahr. In diesem Fall kontaktieren Sie uns am besten per E-Mail. Wir melden uns dann bei Ihnen.

Bitte beachten Sie: aus berufsrechtlichen Gründen erfolgt keine Rufannahme bei Anrufen mit unterdrückter Rufnummer; Anrufe mit unterdrückter Rufnummer werden automatisch abgewiesen.

Was wir von Ihnen benötigen

Wir benötigen von unseren Mandanten vor allem aktuelle Kontaktdaten. Bitte teilen Sie uns diese daher bereits bei Mandatsannahme vollständig mit. Wenn sich Ihre Anschrift, E-Mail oder Telefonnummer ändert, informieren Sie uns bitte rechtzeitig.

Termine nur nach vorheriger Vereinbarung

Termine werden in unserer Kanzlei nur nach vorheriger Vereinbarung vergeben. Bitte sehen Sie in Ihrem eigenen Interesse davon ab, ohne Termin in unsere Kanzlei zu kommen. Im schlechtesten Fall kann es Ihnen passieren, dass wir gerade in Besprechung oder bei Gericht sind und Sie vor verschlossenen Türen stehen. Wir bitten daher darum, Termine immer per Telefon oder E-Mail mit uns abzuklären.

LG Aschaffenburg: Fahrschulwerbung ohne Angabe zur Führerscheinklasse wettbewerbswidrig

Das LG Aschaffenburg hat mit Urteil vom 03.09.2013, Az.: 2 HK O 24/13 entschieden, dass die Werbung einer Fahrschule für ihre Preise wettbewerbswidrig ist, wenn für den Betrachter der Werbeanzeige nicht erkennbar ist, auf welche Führerscheinklasse sich das unterbreitete Preisangebot…

Beitrag lesen

OLG Hamm: Werbung für E-Zigarette „mindestens 1.000mal weniger schädlich als eine Tabakzigarette“ unzulässig

Das OLG Hamm hat mit Beschlüssen vom 10.09.2013 und vom 22.10.2013, Az.: 4 U 91/13 entschieden, dass E-Zigaretten nicht mit den Aussagen „mindestens 1.000mal weniger schädlich als eine Tabakzigarette“ und „enthält als einzigen Schadstoff Nikotin“ beworben werden dürfen. Hierzu aus…

Beitrag lesen

OLG Koblenz: Unzulässige Werbung für „Rotbäckchen“-Kindersaft mit „Lernstark“ und „zur Unterstützung der Konzentrationsfähigkeit“

Das OLG Koblenz hat mit Urteil vom 11.12.2013, Az.: 9 U 405/13 entschieden, dass der bekannte  "Rotbäckchen"-Kindersaft nicht mit Aussagen "Lernstark" und "mit Eisen... zur Unterstützung der Konzentrationsfähigkeit" beworben werden darf. Auf der Rückseite des Produkts befand sich der folgende…

Beitrag lesen

OLG München: Zusendung teiladressierter Werbeschreiben ist wettbewerbswidrig

Das OLG München hat mit Urteil vom … entschieden, dass auch ein sog. teiladressiertes Werbeschreiben eine unzumutbare Belästigung nach § 7 Abs. 2 UWG und damit einen Wettbewerbsverstoß begründen kann. Ein bekanntes Telekommunikationsunternehmen schrieb per Post ehemalige Kunden an, mit…

Beitrag lesen

LG Kiel: Unzulässige Internet-Werbung für Brillen mit „Immer in erstklassiger Optiker-Qualität“

Das LG Kiel hat mit Urteil vom 30.10.2012, Az.: 16 O 20/11 entschieden, dass die von einem Unternehmen getroffene Werbeaussage „Immer in erstklassiger Optiker-Qualität“ irreführend und damit wettbewerbswidrig sein kann. Die getroffene Aussage bezog sich auf die Herstellung sog. Korrektionsbrillen…

Beitrag lesen
An den Anfang scrollen

Aktuelle Mitteilung: Erreichbarkeit zwischen den Feiertagen und zum Jahreswechsel 2024/ 2025

Sehr geehrte Seitenbesucher,

unsere Kanzlei ist von 23.12.2024 bis einschließlich 01.01.2025 geschlossen.

Wir wünschen Ihnen frohe Weihnachten und einen guten Rutsch ins neue Jahr.

Ihre Rechtsanwälte

Ulrich Schreiner und Matthias Lederer