Eine Vermieterin muss keine „Ice-Bucket-Challenge“ durch die Mieterin dulden. Schüttet eine Mieterin (mehrfach) Wasser über…
Tragung der Versandkosten bei Vorliegen eines Sachmangels oder bei Widerruf
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Die Kosten der Nacherfüllung hat der Verkäufer zu tragen, wie sich aus § 439 Abs. 2 BGB ergibt. Die genaue Kostenhöhe bestimmt sich nach der Reichweite des Nacherfüllungsanspruchs.
Hiervon zu unterscheiden sind die Rücksendekosten im Falle eines wirksamen Widerrufs. Ohne individualvertragliche Vereinbarung sind die Rücksendekosten vom Unternehmer zu tragen (Grundsatz).
§ 357 Abs. 2 Satz 3 BGB macht hiervon eine Ausnahme, so dass beim Vorliegen mehrerer kumulativer Voraussetzungen der Verbraucher die Kosten der Rücksendung zu tragen hat.