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Übertragung der Streu- und Räumpflichten (Schneefegen / Schneeräumen) auf den Mieter
Wenn die Streu- und Räumpflichten durch den Mietvertrag oder durch die Hausordnung wirksam auf den Mieter übertragen ist, dann fragt sich, wie der Mieter diese zu erfüllen hat.
Allgemein gilt, dass der Mieter etwa ab ca. 07:00 Uhr morgens und bis ca. 20:00 Uhr abends verpflichtet ist, Schnee zu räumen und ggf. zu streuen. Es kann durchaus sein, dass der Mieter während dieser Zeit wegen Dauerschneefalls auch wiederholt räumen und streuen muss. An Sonn- und Feiertagen reicht es aus, wenn um 08:00 Uhr morgens Schnee geräumt wird.
Insgesamt führt dies dazu, dass der Mieter – wenn er während der Zeit zwischen 07:00 Uhr und 20:00 Uhr selbst nicht zu Hause ist – für eine Vertretung sorgen muss. Anderes gilt aber bei Eisregen: hier braucht der Mieter nicht unmittelbar während des Regens zu streuen, die Streutätigkeit muss aber bis spätestens 1 Stunde nach Ende des Eisregens wieder aufgenommen werden.
Die Streu- und Räumpflicht bezieht sich üblicherweise auf die Reinigung des Bürgersteigs (so dass eine Breite von 1,20 Meter bis 1,50 Meter schneefrei ist), den Hauseingang und ggf. dem Weg bis zu den Mülltonnen.
Wichtig im Zusammenhang mit der Übertragung der Streu- und Räumpflichten ist, dass nach Auffassung einiger Gerichte der Mieter auch dann zur Erfüllung der Streu- und Räumpflichten verpflichtet bleibt, wenn er z.B. wegen Alters oder Krankheit nicht (mehr) dazu in der Lage ist. Der Mieter wäre dann gezwungen, für eine Vertretung zu sorgen. Diese Auffassung ist allerdings nicht einhellig, manche Gerichte gehen davon aus, dass in diesem Fall die Streu- und Räumpflichten auf den Vermieter zurückfallen.
Außerdem muss die Übertragung so erfolgen, dass der Vermieter den Grundsatz von Treu und Glauben einhält. Das bedeutet: es muss das Risiko witterungsbedingter und damit letztlich rein zufälligen Ungleichheiten vermieden werden. In der Praxis bietet sich dabei nicht an, dass bei mehreren Mietern der ein täglicher oder wöchentlicher Wechsel der Streupflicht vereinbart wird. Stattdessen sollte eine sog. Schneekarte genutzt werden: derjenige Mieter, der gerade die Streu- und Räumpflicht innehat, besitzt diese Karte so lange, bis er seine Pflicht erfüllt hat. Wenn er der Pflicht aufgrund entsprechender Witterungsverhältnisse nachgekommen ist, wird die Schneekarte an den nächsten Mieter weitergegeben.