Alle paar Monate ist es nötig, auf die Behandlung von Anrufen mit unterdrückter Rufnummer in…
Update zu den Abmahnungen durch die Meur Media Datenschutzgemeinschaft
Erst vor wenigen Tagen hatte ich über die Abmahnungen der Meur Media Datenschutzgemeinschaft berichtet und angenommen, dass es sich hierbei womöglich um die nächste Abmahnwelle wegen der Nutzung von Google Fonts auf Internetseiten handeln könnte:
Link: Schon wieder: Abmahnung wegen Google Fonts, diesmal durch die Meur-Media Datenschutz
Nachdem in den letzten Tagen weitere Abmahnschreiben der Meur Media Datenschutzgemeinschaft zur Prüfung und Bearbeitung vorgelegt worden sind, scheint sich dieser Verdacht zu bestätigen. Bei den in der Zwischenzeit vorgelegten Abmahnschreiben fällt zwar auf, dass die Meur Media Datenschutzgemeinschaft – anders als andere bekannte Massenabmahner – offenbar versucht, den jeweiligen Schreiben einen „individuellen Touch“ zu geben, in dem zum Teil die Formulierungen anders ausfallen und auch der gerügte Rechtsverstoß leicht abgeändert beschrieben wird. Der Sache nach geht es aber bislang immer um die angeblich datenschutzwidrige Verarbeitung von IP-Adressen, die an Google übermittelt worden seien. Und auch im Ergebnis findet sich in allen Schreiben stets die Forderung, dass durch die Zahlung eines Vergleichsbetrags alle übrigen Ansprüche (Unterlassung, Auskunft usw.) abgegolten werden können. Der Vergleichsbetrag variiert in den bislang vorgelegten Abmahnschreiben dann auch leicht der Höhe nach und bewegt sich zwischen 139,00 Euro und 159,00 Euro. Passend dazu ist auch gleich eine Rechnung, ausgestellt auf den abgemahnten Internetseitenbetreiber, beigefügt.
Aufgrund der naheliegenden Annahme, dass „die andere Seite“ hier ebenfalls mitliest, will ich an dieser Stelle nicht im Detail auf die einzelnen Angriffspunkte, die jedes einzelne der bislang vorgelegten Abmahnschreiben bietet, eingehen. Es lässt sich aber meiner Meinung nach festhalten, dass auf Seiten der Meur Media Datenschutzgemeinschaft bestenfalls oberflächliche Rechtskenntnisse bestehen; zum Teil sind gerade die Hinweise in den Abmahnschreiben, die auf einen Rechtsmissbrauch schließen lassen, so offensichtlich, dass man sich als mit der Bearbeitung von Abmahnungen jeder Art erfahrener Anwalt schon wundert.
Einen Punkt möchte ich an dieser Stelle gleichwohl aufgreifen: nachdem in den ersten Abmahnschreiben, die die Meur Media Datenschutzgemeinschaft verschickt hat, eine Legitimation zur Geltendmachung der Ansprüche bestenfalls erahnt werden konnte, wird nun gleich zu Beginn „eine ordnungsgemäße Vollmacht nach § 753a ZPO versichert“. Das kann man so hinnehmen, man könnte aber auch fragen, wie sinnvoll diese Formulierung ist. Denn der Unterzeichner „Jonas Wullinger“ scheint jedenfalls kein Rechtsanwalt zu sein (Rechtsanwälte können recht unproblematisch ihre ordnungsgemäße Bevollmächtigung anwaltlich versichern; das ist sozusagen das „anwaltliche Ehrenwort“), zudem bezieht sich die Regelung des § 753a ZPO auch auf ein gerichtliches Verfahren (namentlich die Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen in das bewegliche Vermögen). Bei der Abmahnung der Meur Media Datenschutzgemeinschaft handelt es sich aber weder um ein gerichtliches Verfahren, noch besteht ohne rechtskräftigen Titel überhaupt die Möglichkeit, eine Zwangsvollstreckung zu betreiben. Die Formulierung in dem Schreiben ist daher nichts anderes als Unsinn.
Unser Rat an Betroffene ändert sich hingegen nicht:
Die hier geltend gemachten Ansprüche sollten keinesfalls erfüllt werden. Aufgrund des Umstands, dass vorliegend auch Unterlassungsansprüche geltend gemacht werden, kann es sinnvoll sein, sich hier zunächst einmal durch einen Rechtsanwalt beraten zu lassen. Nach dem derzeitigen Kenntnisstand jedenfalls scheint es sehr angebracht, die erhobenen Ansprüche eher zurückweisen zu lassen oder gar zum Gegenangriff überzugehen; eine Unterlassungserklärung abzugeben oder Zahlungen zu leisten, dürfte derzeit eher die mit Abstand schlechteste Option sein.