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Unsere Kontaktdaten

Schreiner Lederer Rechtsanwälte GbR

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Wir verzichten in unserer Kanzlei auf ein Sekretariat und nehmen alle Anrufe persönlich entgegen. Wenn Sie uns daher – auch wiederholt – nicht per Telefon erreichen, dann sind wir entweder bereits anderweitig in Besprechung oder nehmen einen auswärtigen Termin wahr. In diesem Fall kontaktieren Sie uns am besten per E-Mail. Wir melden uns dann bei Ihnen.

Bitte beachten Sie: aus berufsrechtlichen Gründen erfolgt keine Rufannahme bei Anrufen mit unterdrückter Rufnummer; Anrufe mit unterdrückter Rufnummer werden automatisch abgewiesen.

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Wir benötigen von unseren Mandanten vor allem aktuelle Kontaktdaten. Bitte teilen Sie uns diese daher bereits bei Mandatsannahme vollständig mit. Wenn sich Ihre Anschrift, E-Mail oder Telefonnummer ändert, informieren Sie uns bitte rechtzeitig.

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Termine werden in unserer Kanzlei nur nach vorheriger Vereinbarung vergeben. Bitte sehen Sie in Ihrem eigenen Interesse davon ab, ohne Termin in unsere Kanzlei zu kommen. Im schlechtesten Fall kann es Ihnen passieren, dass wir gerade in Besprechung oder bei Gericht sind und Sie vor verschlossenen Türen stehen. Wir bitten daher darum, Termine immer per Telefon oder E-Mail mit uns abzuklären.

Vermieter muss Mieter über Verkauf von Mietobjekt informieren

Das LG Berlin II, Beschluss vom 04.07.2024, 67 T 37/24, hat entschieden, dass ein Vermieter den Mietern den Schaden ersetzen muss, wenn er schuldhaft versäumt, sie über den Verkauf des Mietobjekts zu informieren.

Dies wurde im konkreten Fall nach einer Klage von Mietern gegen ihren ehemaligen Vermieter entschieden. Die Mieter hatten zunächst auf Rückzahlung ihrer Kaution geklagt, waren jedoch nicht darüber informiert, dass der Vermieter das Mietobjekt zwischenzeitlich an einen Dritten verkauft hatte. Erst im Verlauf des Verfahrens wurde der Verkauf bekannt, woraufhin beide Parteien den Rechtsstreit für erledigt erklärten.

Das LG Berlin II traf eine Kostenentscheidung zugunsten der Mieter. Es stellte fest, dass Vermieter nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) verpflichtet sind, Mieter über den Verkauf des Mietobjekts zu informieren. Eine Verletzung dieser Informationspflicht kann dazu führen, dass Mieter aus Unkenntnis falsche Ansprüche gegen den früheren Vermieter geltend machen und dadurch Kosten verursachen.

Nach Ansicht des Gerichts ergibt sich diese Verpflichtung auch aus dem Rechtsgedanken des § 555e BGB. Ohne klare Mitteilung hätten die Mieter annehmen müssen, dass der Beklagte weiterhin ihr Vermieter sei. Das Gericht verneinte eine Verpflichtung der Mieter, das Grundbuch einzusehen, da keine Anhaltspunkte für eine Änderung der Eigentumsverhältnisse vorlagen.

Das Gericht betonte, dass eine Verletzung der Informationspflicht bei der Kostenentscheidung gemäß § 91a Abs. 1 ZPO berücksichtigt werden muss. Eigentlich hätten die Mieter die Kosten tragen müssen, da ein Rückzahlungsanspruch gegen den früheren Vermieter nicht mehr bestand. Jedoch führte die Pflichtverletzung des Vermieters zur unbegründeten Klage, weshalb dieser die Kosten tragen müsse.

Das Gericht sah die Ursache der Klage ausschließlich im pflichtwidrigen Verhalten des Vermieters. Folglich wurde ihm die Kostentragungspflicht auferlegt. Die Entscheidung unterstreicht die Verpflichtung des Vermieters, Mieter über Eigentumswechsel zu informieren, um unnötige Rechtsstreitigkeiten zu vermeiden.

Ihr Ansprechpartner im Medien- & Urheberrecht, Wettbewerbsrecht, Datenschutzrecht und allgemeinen Zivilrecht (insbesondere Mietrecht)

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