Eine Vermieterin muss keine „Ice-Bucket-Challenge“ durch die Mieterin dulden. Schüttet eine Mieterin (mehrfach) Wasser über…
Vertragsschluss bei eBay durch Nutzung eines fremden eBay-Kontos
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Hinsichtlich des Zustandekommens von Verträgen gelten bei Internet-Auktionsplattformen die allgemeinen Regeln der §§ 145 ff. BGB. Bestreitet der Käufer einen Vertrag abgeschlossen zu haben, muss der Verkäufer beweisen, dass doch ein wirksamer Vertrag mit der Person des Käufers abgeschlossen wurde. Dies wird dem Verkäufer oftmals nicht gelingen. Die Besonderheit, dass die Beteiligten bei eBay nur über Mitgliedsnamen in Erscheinung treten und die Abgabe eines Gebotes die Eingabe eines Passwortes voraussetzt, ändert hieran nichts.
Auch im Falle einer Identitätstäuschung, z.B. durch Nutzung eines fremden eBay-Mitgliedskontos, kommt regelmäßig kein Vertrag mit dem Bietenden zustande. Ein Vertragsschluss würde voraussetzen, dass dem Käufer die Willenserklärung des Täuschenden (Dritter) zugerechnet wird. Erlangt der Dritte unberechtigterweise die Nutzerdaten des Bieters und gibt daraufhin das Höchstgebot ab, so liegt keine wirksame Stellvertretung vor. Es fehlt an der wirksamen Vertretungsmacht des Dritten.
Eine Zurechnung könnte nur über die Grundsätze des Handelns unter fremden Namen erfolgen, die Regeln über die Stellvertretung, §§ 164 ff. BGB, gelten für diese Konstellation entsprechend. Eine Erklärung, die unter fremden Namen abgegeben wurde, verpflichtet den genannten Namensträger nur dann, wenn dieser zuvor eingewilligt hat oder den Vertragsschluss nachträglich genehmigt, § 177 Abs. 1 BGB.
Als weitere Zurechnungsgründe kommen schließlich noch die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zur Duldungs- und Anscheinsvollmacht in Betracht.
Scheidet eine Zurechnung aus, kommt kein Vertrag zwischen dem Verkäufer und dem Bieter zustande. Das Risiko einer fehlenden Vertretungsmacht liegt beim Verkäufer und nicht bei demjenigen, unter dessen Namen jemand als scheinbarer Namensträger auftritt. Der Verkäufer muss sich an den Dritten halten. Nach § 179 Abs. 1 BGB analog haftet der Dritte dem Verkäufer auf Erfüllung oder Schadensersatz (Wahlrecht).