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VG Berlin: Hersteller müssen Hinweispflichten bei Produkten aus Schweine- und Geflügelfleisch beachten
Das VG Berlin hat mit Urteil vom 13. Juni 2012, Az.: 14 K 63.10 entschieden, dass nicht sichere Lebensmittel mit bestimmten Hinweispflichten versehen werden müssen.
Eine Berliner Fleischwarenherstellerin vertrieb ein Produkt mit der Bezeichnung „Kasseler Stielkotelett. Nachdem bei einer Probe ein Salmonellenbefall des Produkts festgestellt worden war, beanstandete die Lebensmittelüberwachungsbehörde das Fehlen eines Hinweises dazu, dass das Lebensmittel vor dem Verzehr ausreichend durcherhitzt werden müsse. Die Herstellerin argumentierte, ein Hinweis sei nicht nötig, da Verbrauchern allgemein bekannt sei, dass Schweine- und Geflügelfleisch von Salmonellen befallen sein könne und daher durchgegart zu verzehren sei.
Die Richter am VG Berlin bejahten eine Hinweispflicht. Ergänzend hierzu aus der Pressemitteilung des VG:
„Lebensmittel, die nicht sicher, insbesondere gesundheitsschädlich seien, dürften nicht in Verkehr gebracht werden. Für die Beurteilung dieser Frage seien die dem Verbraucher vermittelten Informationen einschließlich der Angaben auf dem Etikett zu berücksichtigen. Demnach bestehe hier eine solche Gefahr. Kasseler-Produkte gelangten nämlich üblicherweise nicht nur roh, sondern auch in bereits durchgegartem Zustand in den Verkehr. Ohne nähere Hinweise auf der Verpackung sei dem Verbraucher nicht zweifelsfrei klar, dass es sich bei dem von der Klägerin vertriebenen Produkt um ein noch nicht durcherhitztes Erzeugnis handele, weil es die auch für gegartes Kasseler typische rosa Färbung aufweise und auch durch ein Befühlen nicht als noch nicht durcherhitzt zu erkennen sei. Ein Irrtum des Verbrauchers über den tatsächlichen Garzustand des Produkts sei also nicht völlig fernliegend.“