An sich kann gegen jede Bewertung im Internet vorgegangen werden, weil der Verfasser einer Bewertung durch die Abgabe seiner Bewertung grundsätzlich auch behauptet, mit dem bewerteten Unternehmen in Kontakt gestanden zu haben, z.B. als dessen Kunde, Patient oder Mandant. Dieser Umstand kann im Rahmen einer Beanstandung an das Bewertungsportal zu einer Prüfungspflicht des Bewertungsportals führen.
Erst wenn die Kundeneigenschaft des Verfassers der Bewertung feststeht, kommt es weiter darauf an, ob die abgegebene Bewertung im Übrigen zulässig oder unzulässig ist. Besonders wichtig ist dabei die Unterscheidung danach, ob eine Tatsachenbehauptung oder eine Meinungsäußerung vorliegt.
Unterschied zwischen Tatsachenbehauptungen und Meinungsäußerungen
Eine Tatsachenbehauptung liegt vor, wenn man die Richtigkeit einer Aussage beweisen kann, die Behauptung also dem Beweis zugänglich ist (BGH, Urteil vom 26. Januar 2017 – I ZR 217/15).
Beispiele:
„Das Auto ist rot.“ oder „Im Hotelzimmer war Schimmel“.
In beiden Fällen bezieht sich die Aussage auf wahrnehmbare Umstände, die auch von anderen Personen als dem Äußernden geprüft werden können.
Eine Meinungsäußerung andererseits ist ein Werturteil und durch die Elemente der Stellungnahme, des Dafürhaltens, des subjektiven Bewertens und des Meinens gekennzeichnet (BVerfG, Beschluss vom 28.09.2015, Az. 1 BvR 3217/14).
Beispiele:
„Das Auto ist schön.“ oder „Im Hotelzimmer war es schmutzig.“
Bei diesen Aussagen liegen indessen Meinungsäußerungen vor, denn ob jemand ein Auto als schön oder ein Hotelzimmer als schmutzig empfindet, ist eine rein subjektive Wertung.
Wichtig ist, dass bei Bewertungen keine isolierte Betrachtung des Inhalts erfolgt, da in den meisten Fällen Tatsachenbehauptungen und Werturteile vermischt werden. Aus diesem Grund hat immer eine Betrachtung im Gesamtzusammenhang zu erfolgen (BGH, Urteil vom 22. September 2009 – VI ZR 19/08). Bei der Auslegung kommt es ferner nicht darauf an, wie der Verfasser der Bewertung oder der Unternehmer die Aussagen verstehen, sondern wie sie nach dem Verständnis eines unvoreingenommenen und verständigen Dritten wahrgenommen wird.
Zulässigkeit von Tatsachenbehauptungen bzw. Unzulässigkeit von unwahren Tatsachenbehauptungen
Soweit Tatsachenbehauptungen betroffen sind, ist die rechtliche Würdigung verhältnismäßig einfach. Unwahre Tatsachenbehauptungen sind immer unzulässig, da sie immer das Persönlichkeitsrecht des betroffenen Unternehmens verletzen.
Wahre Tatsachen andererseits sind grundsätzlich zulässig, sofern sie die Sozialsphäre betreffen.
Wenn allerdings der private Bereich betroffen ist, so können auch wahre Tatsachen innerhalb der Bewertung unzulässig sein. Das ist z.B. dann der Fall, wenn eine Tatsache aus der Privatsphäre des Betroffenen stammt und im Einzelfall dessen Persönlichkeitsrechte überwiegen. In solchen Fällen hat eine Interessenabwägung zwischen dem Persönlichkeitsrecht des betroffenen und der Meinungsfreiheit des Verfassers bzw. dem Informationsinteresse der Allgemeinheit zu erfolgen.
Stets unzulässig sind wahre Tatsachen dann, wenn sie die Intimsphäre des Betroffenen betreffen (z.B. Krankheiten oder Sexualität).
Grundsatz: Meinungsäußerungen sind immer zulässig
Anders verhält es sich bei Meinungsäußerungen. Hier gilt, dass reine Meinungsäußerungen an sich immer zulässig sind.
Einschränkungen bestehen hier nur dann, wenn im Einzelfall Persönlichkeitsrechte des Betroffenen überwiegen. Das ist z.B. dann der Fall, wenn die geäußerte Meinung keinerlei Sachbezug oder keine sachliche Auseinandersetzung mehr hat und stattdessen die Diffamierung der Person im Vordergrund steht. Bei Vorliegen einer solchen „Schmähkritik“ ist die Meinungsäußerung unzulässig. Von der Meinungsfreiheit ebenfalls nicht gedeckt sind strafbare Beleidigungen.
Auch hier gilt allerdings: eine Meinungsäußerung wird nicht dadurch unzulässig, dass sie überspitzt formuliert ist. Auch eine überzogene Kritik muss ggf. im Einzelfall hingenommen werden.