Wenn Sie gegen eine Bewertung, die Sie erhalten haben, vorgehen möchten und einen Rechtsanwalt beauftragen, dann entstehen Ihnen dabei Kosten. Welche Kosten dies sind und inwieweit es Möglichkeiten gibt, eine Kostenerstattung zu erlangen, wird nachfolgend erläutert.
Allgemeines
Grundsätzlich müssen Sie beim Vorgehen gegen schlechte Bewertungen zunächst mit den eigenen Anwaltskosten rechnen. Diese richten sich normalerweise nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz und sind abhängig davon, welchen Streitwert (=wirtschaftliches Interesse) eine Sache hat und welcher Gebührensatz Anwendung findet. Es gibt insoweit keine vorgegebenen Streitwerte, da der Wert immer für den konkreten Einzelfall bestimmt werden muss. Allerdings haben sich in der Praxis gewisse „Richtwerte“ ergeben, die für eine Orientierung helfen können. Bei einem Vorgehen gegen Bewertungen sind erfahrungsgemäß Streitwerte ab ca. 4.000,- Euro zu erwarten.
Welche Kosten entstehen bei einer Abrechnung nach dem Streitwert?
Bei einer Abrechnung nach dem Streitwert berechnen sich die Anwaltskosten für die außergerichtliche Tätigkeit beispielhaft wie folgt:
Anwaltskosten für außergerichtliche Tätigkeiten
Streitwert | 4.000 € |
1,30 Geschäftsgebühr | 327,60 € |
Auslagenpauschale | 20,00 € |
19% Umsatzsteuer | 66,04 € |
Summe Außergerichtliche Tätigkeiten | 413,64 € |
Diese Kosten können im Einzelfall durchaus höher (oder auch niedriger) ausfallen, je nachdem, welcher Streitwert angemessen ist.
Beispielsweise hätte ein Streitwert von 10.000,- Euro folgende Kosten zur Folge:
Anwaltskosten für außergerichtliche Tätigkeiten
Streitwert | 10.000 € |
1,30 Geschäftsgebühr | 725,40 € |
Auslagenpauschale | 20,00 € |
19% Umsatzsteuer | 141,63 € |
Summe Außergerichtliche Tätigkeiten | 887,03 € |
Ein Streitwert von nur 2.000, Euro würde indessen in folgenden Kosten resultieren:
Anwaltskosten für außergerichtliche Tätigkeiten
Streitwert | 2.000 € |
1,30 Geschäftsgebühr | 195,00 € |
Auslagenpauschale | 20,00 € |
19% Umsatzsteuer | 40,85 € |
Summe Außergerichtliche Tätigkeiten | 255,85 € |
Die obigen Beispiele zeigen, dass sich je nachdem, welcher Streitwert zu Grunde gelegt wird, deutliche Unterschiede ergeben können. Je nach Schwierigkeit und Umfang einer Angelegenheit können daher bei der Abrechnung nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz erhebliche Unterschiede bei den anfallenden Kosten bestehen.
Alternative: Vergütungsvereinbarung
Häufig erfolgt die Abrechnung der Gebühren nicht nach dem Streitwert, sondern es wird eine Vergütungsvereinbarung mit dem Mandanten getroffen. Möglich sind in solchen Fällen z.B. Pauschalhonorar, die sich vor allem dann anbieten, wenn gegen eine oder mehrere Bewertungen vorgegangen werden soll und der Arbeitsaufwand vorab abgeschätzt werden kann. Daneben kommt auch die Vereinbarung eines Stundenhonorars in Betracht: diese Lösung ist vor allem dann für beide Seiten fair, wenn ein langfristiges Mandatsverhältnis gewünscht ist und häufiger gegen Bewertungen vorgegangen werden soll.
Sofern Sie eine Vertretung durch uns wünschen, um gegen eine unzulässige Bewertung vorzugehen, so wird das anfallende Honorar in jedem Fall mit Ihnen vor der Mandatserteilung besprochen.
Vor allem beim Vorgehen gegenüber Bewertungsportalen (und nicht dem Verfasser der Bewertung) bieten wir üblicherweise die Abrechnung nach einer für den Einzelfall getroffenen Vergütungsvereinbarung über ein Pauschalhonorar an. Sofern Sie uns beauftragen wollen, teilen wir Ihnen konkret anfallende Kosten gern im Rahmen einer kurzen Ersteinschätzung mit.
Kostenerstattung von Anwaltskosten
In Fällen, in denen gegen eine negative Bewertung vorgegangen wird, kann sich ein Kostenerstattungsanspruch sowohl gegen das Bewertungsportal wie auch den Verfasser der Bewertung ergeben. Auch das ist jeweils vom Einzelfall abhängig, gerade wenn aber der Verfasser einer unzulässigen Bewertung identifiziert werden kann, so bietet es sich an, nach Löschung der Bewertung auch unmittelbar gegen den Verfasser vorzugehen. Es bestehen in dieser Situation nicht nur Ansprüche auf Kostenerstattung, sondern es kann ei