Eine Vermieterin muss keine „Ice-Bucket-Challenge“ durch die Mieterin dulden. Schüttet eine Mieterin (mehrfach) Wasser über…
Vorzeitiges Angebots-Ende bei eBay
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Das vorzeitige Beenden von eBay Auktionen führt in der Regel zu einem Vertragsschluss mit dem Höchstbietenden. In § 10 der AGB heißt es: „Bei Ablauf der Auktion oder bei vorzeitiger Beendigung des Angebots durch den Anbieter kommt zwischen Anbieter und Höchstbietendem ein Vertrag über den Erwerb des Artikels zustande, es sei denn der Anbieter war gesetzlich dazu berechtigt das Angebot zurückzunehmen und die vorliegenden Gebote zu streichen.“
Eine Berechtigung zur Rücknahme des Angebots ist nach dem Wortlaut der Bestimmung nur bei Vorliegen eines gesetzlichen Grundes möglich. Zu denken ist hier an eine Anfechtung des abgegebenen Angebots wegen Irrtums bei der Angebotserstellung, § 119 BGB. Die Gerichte haben aber entschieden, dass der Klausel ein weiteres Verständnis beizumessen ist.
Neben einer Anfechtung liegt ein berechtigtes Rücknahmeinteresse von Seiten des Angebot-Erstellers auch dann vor, wenn der Artikel verloren gegangen, beschädigt oder anderweitig nicht mehr zum Verkauf verfügbar ist.
Schon der BGH hatte in einer früheren Entscheidung klargestellt, dass ein eBay Verkäufer sein Angebot zurücknehmen kann, wenn ihm die angebotene Sache vor Ablauf des Auktionszeitraums gestohlen worden ist, vgl. BGH, Urteil vom 08.06.2011, Az.: VIII ZR 305/10.