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Waldorf Frommer: Abmahnung nun mit Forderung i.H. von 1.028,- EUR
In den aktuellen Abmahnungen der Kanzlei Waldorf Frommer wird nun nicht mehr der bnekannte Betrag von 956,- EUR gefordert, sondern ein leicht erhöhter Betrag in Höhe von 1.028,- EUR.
Die Erklärung dafür findet sich in der zum 01.08.2013 in Kraft getretenen Änderung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes, mit dem u.a. die Gebühren für anwaltliche Tätigkeiten angehoben wurden. Die Kanzlei Waldorf Frommer macht somit namens ihrer jeweiligen Mandantschaft nach wie vor einen Anspruch auf Schadenersatz in Höhe von 450,- EUR sowie Anwaltskosten aus einem Gegenstandswert in Höhe von 10.000,- EUR geltend, wobei eine 1,0-Gebühr hier nun nicht mehr (wie vor dem 01.08.2013) 506,- EUR beträgt, sondern sich jetzt auf 578,- EUR beläuft (jeweils inkl. Auslagenpauschale.
In der Summe also „kostet“ eine Abmahnung von Waldorf Frommer nun 1.028,- EUR.
Wir werden sehen, wie lange dieser Zustand beibehalten wird, denn das Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken wird insoweit den Gegenstandswert auf 1.000,- EUR begrenzen mit der Folge, dass eine 1,0-Gebühr dann nur noch einen Bruchteil der oben genannten Summen beträgt.