Alle paar Monate ist es nötig, auf die Behandlung von Anrufen mit unterdrückter Rufnummer in…
Waldorf Frommer – Abmahnung – Werner – Eiskalt!
Abmahnende Kanzlei: Waldorf Frommer
Rechteinhaber: Constantin Film Verleih GmbH
Betroffenes Werk: Werner – Eiskalt!
Der abgemahnte Anschlussinhaber wird aufgefordert, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben. Hierzu liegt dem Schreiben eine vorformulierte Unterlassungserklärung bei, die jedoch keinesfalls unterschrieben werden sollte. Außerdem soll der abgemahnte Anschlussinhaber einen pauschalen Abgeltungsbetrag bezahlen, der sich u.a. aus Anwaltskosten und Schadenersatz zusammensetzt.
Unserer Erfahrung nach sollte die normalerweise dem Abmahnschreiben beiliegende Unterlassungserklärung in keinem Fall unterzeichnet werden. Die Abgabe der originalen Unterlassungserklärung stellt ein Schuldanerkenntnis dar und kann daher für den abgemahnten Anschlussinhaber viel weitreichendere Folgen haben, als es nach dem Erhalt einer Abmahnung den Anschein hat. Auch sind die beiliegenden Unterlassungserklärungen in den meisten Fällen viel zu weit gefasst. So erstrecken sie sich häuft auf das gesamte Werkrepertoire eines Rechteinhabers oder es werden bereits in der Unterlassungserklärung Zahlungspflichten akzeptiert. Beides ist in dieser Form nicht notwendig.
Da aus Gründen der Kostenvermeidung aber in jedem Fall auf eine Abmahnung reagiert werden sollte, kann es sich dennoch anbieten, den Unterlassungsanspruch höchst vorsorglich und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht durch Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung zu erfüllen. Diese sollte idealerweise durch einen Anwalt formuliert werden, da die Wirkung einer abgegeben Unterlassungserklärung nicht unterschätzt werden sollte.
Soweit es um den geltend gemachten Zahlungsanspruch geht, ist eine gesonderte Betrachtung notwendig. Unserer Einschätzung nach bietet es sich an, diesen in jedem Fall zumindest der Höhe nach zu bestreiten. Auch eine schweigende Verteidigung kann im Einzelfall erfolgreich sein, stellt aber nicht die optimale Vorgehensweise dar.
Einige grundsätzliche Tipps zum Vorgehen nach dem Erhalt einer Abmahnung:
1) Auch wenn es schwer fällt: versuchen Sie, Ruhe zu bewahren. Aus der gerade entstandenen Stresssituation heraus besteht leicht die Gefahr, unüberlegt zu handeln und Fehler zu machen. Dies ist nicht nötig und oft lässt sich die Angelegenheit deutlich zeit- und kostengünstiger behandeln, als es nach dem Abmahnschreiben den Anschein hat.
2) Nehmen Sie nicht selbständig Kontakt mit der Gegenseite auf, indem Sie beispielsweise dort anrufen und sich zum Vorwurf der Urheberrechtsverletzung oder dem Sachverhalt äussern. Gerade wenn Sie noch unter dem Einfluss der soeben erhaltenen Abmahnung stehen, kann es passieren, daß Sie der Gegenseite gegenüber Angaben machen, die sich später zu Ihrem Nachteil auswirken können.
3) Seien Sie auch zurückhaltend mit der Abgabe der beiliegenden Unterlassungserklärung. Im Regelfall werden Sie mit der bedingungslosen Abgabe der beiliegenden strafbewehrten Unterlassungserklärung die Rechtsverletzung anerkennen, so dass – selbst wenn diese tatsächlich nicht vorliegen sollte – anschließend kaum noch Möglichkeiten bestehen, sich gegen den Vorwurf der Urheberrechtsverletzung zu wehren. Stattdessen sollten Sie die Abgabe einer sogenannten modifizierten Unterlassungserklärung ins Auge fassen, bei derer Erstellung Ihnen ein Anwalt behilflich sein kann.
4) Auch wenn die Fristen kurz gesetzt sind: lassen Sie sich dadurch nicht unter Druck setzen. Gerade wenn Sie beabsichtigen, sich in der Sache durch einen Anwalt beraten und vertreten zu lassen, so kann eine Beauftragung durchaus kurzfristig erfolgen. Beachten Sie aber, dass Sie die gesetzten Fristen ernst nehmen sollten: gar keine Reaktion auf das Abmahnschreiben innerhalb der gesetzten Frist ist mit einem gewissen rechtlichen und finanziellen Risiko verbunden.
5) In Fällen, in denen Sie die Frist unverschuldet versäumt haben – etwa aufgrund von urlaubsbedingter Abwesenheit – sollten Sie versuchen, Ruhe zu bewahren. Auch hier kann oftmals noch angemessen auf die Abmahnung reagiert werden.