Wird nach Erhalt einer Abmahnung ein eigener Rechtsanwalt beauftragt, so entstehen dem Abgemahnten insoweit Kosten.
Die Kosten bei Rechtsanwälten richten sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) und sind damit abhängig vom Gegenstandswert (d.h. dem wirtschaftlichen Wert der Sache) und dem Umfang der Tätigkeit, die der Rechtsanwalt entfaltet. Solange keine Vereinbarung über die Kosten getroffen wird, fallen also für den eigenen Rechtsanwalt die gleichen Gebühren an wie für den abmahnenden Rechtsanwalt. Bei einem Gegenstandswert von 10.000,- Euro wären dies beispielsweise die folgenden Gebühren:
Gegenstandswert: 10.000,00 Euro 1,3-fache Geschäftsgebühr: 725,40 Euro Auslagenpauschale: 20,00 Euro 19% Mehrwertsteuer: 141,63 Euro Summe: 887,03 Euro
In vielen Fällen wird aber anstelle der durch das Gesetz vorgegebenen Gebühren eine abweichende Vereinbarung getroffen. Möglich ist insoweit, dass ein pauschales Honorar oder ein Stundenhonorar vereinbart wird. Auch kommt es vor, dass zwar die Abrechnung nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, allerdings aus einem reduzierten Streitwert, vereinbart wird.
Eine Einschränkung hinsichtlich der Vereinbarung von Gebühren gibt es allerdings im gerichtlichen Verfahren: hier sind alle Rechtsanwälte standesrechtlich verpflichtet, die nach dem RVG mindestens anfallenden Gebühren zu berechnen.
Lohnt sich ein Rechtsanwalt?
Diese Frage wird üblicherweise von Mandanten gestellt, die im Bereich des Wettbewerbsrechts (noch) keine Erfahrung haben. Insbesondere nach Erhalt einer Abmahnung gehen Betroffene oft davon aus, dass es mit der Abmahnung in erster Linie um die Abmahnkosten geht. Und in der Tat wäre hier die Frage berechtigt, ob es sinnvoll ist, einen Rechtsanwalt zu beauftragen, der genauso viel kostet wie die Abmahnung selbst – das würde sich natürlich kaum lohnen.
Mit einer Abmahnung geht es aber gerade nicht nur um die Abmahnkosten, sondern der Hauptbestandteil der Abmahnung ist der geltend gemachte Unterlassungsanspruch. Wenn dieser besteht, dann muss eine Unterlassungserklärung abgegeben werden.
Eine Unterlassungserklärung bindet denjenigen, der sie abgibt, grundsätzlich lebenslang. Mit der Unterlassungserklärung sagt der der Abgebende zu, dass er zukünftig nicht gegen die Erklärung verstoßen wird – andererseits wird eine Vertragsstrafe fällig. Vertragsstrafen belaufen sich im Regelfall auf Beträge von mehreren tausend Euro.
In den meisten Fällen ist es daher sinnvoll, nicht eine der Abmahnung möglicherweise beigefügte, vorformulierte Erklärung einfach zu unterzeichnen, sondern eine eigene Unterlassungserklärung zu formulieren, um die Haftungsrisiken so gering wie möglich zu halten.
Allerdings: die korrekte Formulierung einer Unterlassungserklärung setzt juristisches Fachwissen voraus, das rechtliche Laien nicht haben. Auch nützen Muster aus dem Internet nicht viel, da Sie ohne Kenntnis um Wettbewerbsrecht schon gar nicht beurteilen können, ob eben das von Ihnen gefundene Muster wirklich ausreicht – oder ob Sie überhaupt eine Unterlassungserklärung abgeben müssen bzw. sollten.
Auch wenn der Gang zum Rechtsanwalt mit Kosten verbunden ist: wenn der eigene Rechtsanwalt Sie durch die richtige Formulierung einer Unterlassungserklärung davor bewahrt, dass Sie später aufgrund einer kleinen Unaufmerksamkeit eine hohe Vertragsstrafe bezahlen müssen, oder wenn Sie nach anwaltlicher Beratung erkennen, dass Sie gar keine Unterlassungserklärung abgeben müssen, sondern die Abmahnung zurückweisen können, dann erklärt sich der Mehrwert, denen Ihnen ein eigener Rechtsanwalt bietet.