Alle paar Monate ist es nötig, auf die Behandlung von Anrufen mit unterdrückter Rufnummer in…
Weiterhin viele Mahnbescheide in Filesharing-Angelegenheiten der Kanzlei Frommer Legal
Nach wie vor kommt es dazu, dass in älteren Filesharing-Angelegenheiten Anträge auf Erlass eines Mahnbescheids gestellt werden. Auch im August 2023 sind bei uns in der Kanzlei vor allem Anfragen eingegangen, die sich auf Vorgänge der Münchner Kanzlei Frommer Legal bezogen haben. Die Kanzlei hat für ihre Mandanten – der Wahrnehmung nach insbesondere für die Warner Bros. Entertainment Inc. und die die LEONINE Distribution GmbH – kürzlich unbeglichene Zahlungsansprüche im gerichtlichen Mahnverfahren geltend gemacht.
Zum Hintergrund des gerichtlichen Mahnverfahrens
Das gerichtliche Mahnverfahren ist ein einfaches Verfahren, mit dem der Gläubiger einer Zahlungsforderung diese gerichtlich geltend machen kann. Es muss insoweit ein Antrag beim zuständigen Amtsgericht gestellt werden, in dem Grund und Höhe der Forderung genannt werden. Anschließend wird der gerichtliche Mahnbescheid dem Schuldner zugestellt, der dann binnen zwei Wochen ab Zustellung Widerspruch einlegen kann. Tut der Schuldner das nicht, dann kann auf Grundlage des Mahnbescheids ein Vollstreckungsbescheid beantragt werden, der abermals zwei Wochen nach Zustellung rechtskräftig werden würde und einen vollstreckbaren Titel darstellt.
Wichtig ist es dabei zu verstehen, dass die im Mahnverfahren geltend gemachte Forderung nicht gerichtlich geprüft wird. Ist der Schuldner der Auffassung, dass die Forderung dem Grund oder der Höhe nach unberechtigt geltend gemacht wird, dann muss er Widerspruch einlegen, andernfalls kann er das Verfahren tatsächlich verlieren, ohne dass eine echte Gegenwehr möglich war.
Nach Einlegung des Widerspruchs muss indessen der Gläubiger entscheiden, ob er die Forderung im gerichtlichen Klageverfahren weiterverfolgt oder aufgibt.
Besonderheiten in Filesharing-Fällen
Auch wenn das gerichtliche Mahnverfahren als solches sich auch in Filesharing-Fällen nicht von sonstigen Mahnverfahren unterscheidet, so ist es unserer Auffassung nach eher nicht geeignet, die Angelegenheit abschließen zu können. Aufgrund der Eigenheiten des Verfahrens ist es zwar so, dass im Mahnverfahren relativ einfach und relativ kurzfristig ein vollstreckbarer Titel erreicht werden kann. Das gilt aber nur, wenn ein Widerspruch ausbleibt, also wenn erwartungsgemäß die Forderung eher nicht bestritten wird.
In Filesharing-Angelegenheiten ist die Erfahrung hingegen die, dass das gerichtliche Mahnverfahren oft deswegen angestrengt wird, weil sich der Gläubiger ein Versäumen der Widerspruchsfrist auf Seiten des vermeintlichen Schuldners erhofft. Es ist daher nicht ungewöhnlich, dass Mahnverfahren in Filesharing-Fällen gerne zur Ferienzeit begonnen werden.
Die Einlegung eines Widerspruchs macht andererseits trotzdem nur dann Sinn, wenn der Empfänger des Mahnbescheids auch bereit ist, sich in einem möglicherweise folgenden Klageverfahren zu verteidigen. Die Erfolgsaussichten insoweit hängen vom jeweiligen Einzelfall ab, es kann aber allgemein festgehalten werden, dass die Verteidigungsmöglichkeiten umso besser sind, wenn ein Internetanschluss von mehreren Personen genutzt werden konnte und wenn keine Unterlassungserklärung abgegeben wurde. Es ist daher in den meisten Fällen sinnvoll, nicht erst bei Erhalt eines Mahnbescheids eine anwaltliche Beratung in Anspruch zu nehmen, sondern am besten frühzeitig – nach Erhalt einer Abmahnung – die eigene Verteidigungslinie festzulegen.
Wenn Sie einen Mahnbescheid erhalten haben, so helfen wir Ihnen gerne in jedem Fall weiter und freuen uns auf Ihre Kontaktaufnahme.