Alle paar Monate ist es nötig, auf die Behandlung von Anrufen mit unterdrückter Rufnummer in…
Wenn der Anwalt zum Verschleißteil wird
Immer wieder haben wir in der Kanzlei mit der Gewerbeauskunft-Zentrale zu tun. Das von der GWE Wirtschaftsinformations GmbH betriebene Internetportal dürfte einigen Unternehmern mittlerweile bekannt sein. Unserer Ansicht nach lassen sich sämtliche Vorgänge in den Bereich der Branchenbuch-Abzocke einordnen.
Der stets gleiche Ablauf (Anschreiben an den Unternehmer, Rücksendung der „Auftragsbestätigung“ durch diesen, anschließend Rechnungsstellung und erst jetzt Erkennen der eigentlichen Sachlage beim Unternehmer) ist hinlänglich bekannt. Trotzdem sind die Angelegenheiten immer wieder als interessant zu bezeichnen, da gerade der beauftragte Anwalt eine umfangreiche Korrespondenz mit den verschiedensten Beteiligten führen darf.
Zum einen wäre das natürlich die Gewerbeauskunft-Zentrale selbst. Daneben die Deutsche Direkt Inkasso. Und dann natürlich die „Heerscharen“ von Anwälten, die von der GWE GmbH beauftragt werden. Hier war tatsächlich in den letzten Jahren ein häufiger Wechsel zu bemerken: Rechtsanwalt Björn Nordmann, Rechtsanwältin Funda Yildiz, Rechtsanwalt Andreas Schwering und Rechtsanwalt Burkhard Joepchen waren in der Vergangenheit für die GWE GmbH tätig geworden und hatten deren Ansprüche geltend gemacht. Ob zwischen den Beteiligten und der GWE GmbH noch eine Mandatsbeziehung besteht, ist derzeit nicht bekannt, wir bezweifeln es aber aufgrund der langen Zeitspanne, in der wir von den genannten Kanzleien nichts mehr gehört haben.
Dafür tritt aktuell die Rechtsanwaltskanzlei Hofheinz auf den Plan und macht offene Forderungen geltend. In dem Schreiben wird auf dieselben (und mittlerweile als überholt zu betrachtenden ) Urteile der Amtsgerichte Düsseldorf, Köln und Bergisch Gladbach verwiesen, die den Zahlungsanspruch der GWE GmbH legitimieren sollen. Und natürlich wird auch wieder ein günstiger Vergleichsvorschlag (diesmal: 450,- EUR) angeboten.
An der Sach- und Rechtslage ändert dies unserer Ansicht nach freilich nichts. Der behauptete Vertrag kann unserer Einschätzung nach wirksam wegen arglistiger Täuschung angefochten werden, besteht überdies aufgrund Sittenwidrigkeit/ Wuchers wohl schon gar nicht. Vor diesem Hintergrund kann nach wie vor nur geraten werden, den Zahlungsanspruch nicht zu erfüllen und ggf. anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen.
Es stellt sich die Frage, ob die GWE GmbH nicht vielleicht anstelle des ständigen Anwaltswechsels einen Wechsel ihres Geschäftsmodells in Betracht ziehen und das verwendete Formular so gestallten sollte, dass zukünftig entsprechende Streitigkeiten wegen Irreführung gar nicht erst entstehen würden. Allerdings würde dann wohl kaum ein Unternehmen diese – meines Erachtens – völlig nutzlose Leistung in Anspruch nehmen.