In diesem Beitrag haben wir einige Informationen zusammengestellt, die sich auf wettbewerbsrechtliche Abmahnungen ausgesprochen durch die Zentrale zur Bekämpfung Unlauteren Wettbewerbs e.V. beziehen. Die Wettbewerbszentrale ist die größte und einflussreichste bundesweit und grenzüberschreitend tätige Selbstkontrollinstitution zur Durchsetzung des Rechts gegen den unlauteren Wettbewerb.
Wir haben bereits zahlreiche Mandanten beraten und vertreten, die eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung durch die Wettbewerbszentrale erhalten haben. Gern können Sie daher die nachfolgende Darstellung nutzen, um sich einen ersten Überblick über einige allgemeine Rechtsfragen in diesem Bereich zu verschaffen. Vorsorglich weisen wir darauf hin, dass die hier verfügbaren Informationen selbstverständlich eine anwaltliche Beratung im Einzelfall nicht ersetzen können und auch nicht sollen.
Wer ist die Zentrale zur Bekämpfung Unlauteren Wettbewerbs e.V.?
Die Wettbewerbszentrale ist die größte und einflussreichste bundesweit und grenzüberschreitend tätige Selbstkontrollinstitution zur Durchsetzung des Rechts gegen den unlauteren Wettbewerb. Die Wettbewerbszentrale hat ihren Sitz in Bad Homburg, unterhält aber in vielen weiteren Städten – z.B. Hamburg, Berlin, Dortmund, Frankfurt a.M., Stuttgart und München – Büros bereit, in denen die Wettbewerbszentrale ihre Arbeiten erledigt.
Nach eigener Darstellung versteht sich die Wettbewerbszentrale als unabhängige Kontrollinstitution der deutschen Wirtschaft, die der Förderung eines lauteren Wettbewerbs dient. Vor diesem Hintergrund tritt die Wettbewerbszentrale häufig als Abmahner auf und verfolgt Wettbewerbsverstöße, die durch Unternehmer begangen werden.
Wettbewerbsrechtliche Abmahnung
Nach dem deutschen Recht ist eine Abmahnung die formale Aufforderung einer Person an eine andere Person, eine bestimmte rechtswidrige Handlung zukünftig zu unterlassen. Vereinfacht ausgedrückt handelt es sich hier um ein außergerichtliches Verfahren, mit dem verschiedene Ansprüche schnell und kostengünstig durchgesetzt werden können.
Darf die Zentrale zur Bekämpfung Unlauteren Wettbewerbs e.V.? Abmahnungen aussprechen?
Eine der ersten Fragen, die wir im Rahmen der Beratung von Mandanten oft gestellt bekommen, ist die, ob die Zentrale zur Bekämpfung Unlauteren Wettbewerbs e.V. überhaupt abmahnen darf. Nach dem deutschen Recht ist der Ausspruch von Abmahnungen nämlich nicht jedem gestattet.
Zentrale zur Bekämpfung Unlauteren Wettbewerbs e.V. wird allerdings seit Jahren in der bisherigen Rechtsprechung als aktivlegitimierter Verband im Sinne des § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG behandelt.
Gemeint ist damit die Berechtigung zur Geltendmachung von Beseitigungs- und Unterlassungsansprüchen im Falle von unlauterem Wettbewerb durch solche rechtsfähigen Verbände zur Förderung gewerblicher oder selbständiger beruflicher Interessen, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, wenn sie insbesondere nach ihrer personellen, sachlichen und finanziellen Ausstattung imstande sind, ihre satzungsmäßigen Aufgaben der Verfolgung gewerblicher oder selbständiger beruflicher Interessen tatsächlich wahrzunehmen und soweit die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt.
Die Zentrale zur Bekämpfung Unlauteren Wettbewerbs e.V. darf damit Abmahnungen aussprechen.
Die Ansprüche einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung
Abmahnungen im Wettbewerbsrecht enthalten normalerweise mehrere Ansprüche.
Erst einmal geht es um den Unterlassungsanspruch aus der Abmahnung. Der Unterlassungsanspruch dient dazu, ein rechtswidriges Verhalten für die Zukunft zu beenden. Wenn dieser Anspruch besteht, so kann dieser zum Beispiel durch die Abgabe einer Unterlassungserklärung erfüllt werden. Normalerweise reicht es bei einem tatsächlich gegebenen Unterlassungsanspruch nicht aus, nur den Rechtsverstoß abzustellen.
Abgesehen von dem Unterlassungsanspruch können mit einer Abmahnung weitere Ansprüche geltend gemacht werden. Ein wichtiger Anspruch ist der auf Kostenerstattung. Es geht hierbei darum, die Kosten einer berechtigten Abmahnung gegenüber dem Rechtsverletzer geltend zu machen.
Die Zentrale zur Bekämpfung Unlauteren Wettbewerbs e.V. macht unserer Erfahrung nach in Abmahnungen neben dem Unterlassungsanspruch immer einen Kostenerstattungsanspruch geltend. Hierbei handelt es sich um eine Aufwandspauschale, die normalerweise in einem Bereich von ca. 200,- Euro liegt.
Der Hauptanspruch aus der Abmahnung: Unterlassung
Die größte Bedeutung kommt dem erhobenen Unterlassungsanspruch zu. Das hat rechtliche und auch finanzielle Gründe. Der Unterlassungsanspruch kann beispielsweise sowohl mit einer einstweiligen Verfügung oder einer Unterlassungsklage geltend gemacht werden. Sowohl einstweilige Verfügung als auch ein Hauptsacheverfahren lösen im Regelfall nicht unerhebliche Kosten aus. Langfristig muss andererseits bedacht werden, dass nach einer abgegebenen Unterlassungserklärung bei einem erneuten Verstoß eine Unterlassungsstrafe drohen kann.
Für Unternehmer ist daher neben einer schnellen Reaktion auch die Auswirkung in Zukunft von Bedeutung.
Demgegenüber stellt sich der Erstattungsanspruch aus einer Abmahnung nicht als Hauptproblem dar. Von den Kosten im Einzelfall sollte man sich hier nicht ablenken lassen.
Welche Rechtsverstöße werden durch die Zentrale zur Bekämpfung Unlauteren Wettbewerbs e.V. abgemahnt?
Unserer Kenntnis nach sind die Abmahnungen der Wettbewerbszentrale nicht auf einen bestimmten Bereich beschränkt. Dies würde auch dem Sinn und Zweck einer Kontrollinstitution zuwiderlaufen.
Abmahnungen durch die Zentrale zur Bekämpfung Unlauteren Wettbewerbs e.V. haben sich in den hier bearbeiteten Fällen dementsprechend auf die unterschiedlichsten Wettbewerbsverstöße bezogen.
Auf der eigenen Internetseite listet die Wettbewerbszentrale in zahlreichen Spezialbereichen branchenrelevante Informationen zu wettbewerbsrechtlichen Fragen auf (Allgemeine Geschäftsbedingungen, Architekten/Ingenieure, Automotive/Kfz, Datenschutz/Online Marketing, Direktmarketing, E-Commerce/IT, Energie-/Versorgungswirtschaft, Fahrschulwesen, Finanzmarkt, Gesundheit, Gesundheitshandwerk, Getränkewirtschaft, Immobilienwirtschaft, Kartellrecht, Kosmetik, Lebensmittel, Sachverständige, Sicherheitswirtschaft, Telekommunikation, Tourismus), wobei uns aus einigen dieser Bereiche bereits Abmahnungen zur Bearbeitung vorgelegen haben.
Wie sollte nach Erhalt einer Abmahnung durch die Zentrale zur Bekämpfung Unlauteren Wettbewerbs e.V. nicht reagiert werden?
Auch wenn viele unserer Mandanten der (unzutreffenden) Auffassung sind, dass die Tätigkeit der Wettbewerbszentrale als Abzocke einzuordnen ist: wir raten in jedem Fall davon ab, die Abmahnung einfach zu ignorieren.
Sofern der Abgemahnte auf die Abmahnung nicht reagiert und die Abmahnung begründet ist, hat die Zentrale zur Bekämpfung Unlauteren Wettbewerbs e.V. die Möglichkeit, eine einstweilige Verfügung zu beantragen. Auch kann eine Unterlassungsklage eingereicht werden. Ein solches Verfahren kann zu Verfahrenskosten im Bereich mehrerer tausend Euro führen – und damit die Angelegenheit völlig unnötig verteuern.
Im Gegensatz zu vielen anderen Abmahnvereinen können wir bei der Zentrale zur Bekämpfung Unlauteren Wettbewerbs e.V. auch aus diversen Verfahren bestätigen, dass die Wettbewerbszentrale Unterlassungsansprüche nötigenfalls gerichtlich durchzusetzen versucht.
Es ist daher wichtig, dass innerhalb der oft kurz gesetzten Frist eine Reaktion erfolgt.
Genauso falsch wäre es aber, die Ansprüche ohne jede Prüfung sofort zu erfüllen. Vielmehr sollte die richtige Reaktion in der Beratung mit einem Rechtsanwalt geklärt werden.
Wie sollte nach Erhalt einer Abmahnung durch die Zentrale zur Bekämpfung Unlauteren Wettbewerbs e.V. reagiert werden?
Wichtig ist zunächst zu betonen, dass Abmahnungen durch die Zentrale zur Bekämpfung Unlauteren Wettbewerbs e.V. aufgrund der relativ geringen Zahlungsforderung von nur rund 200,- Euro leicht zu einer vorschnellen, häufig aber falschen Reaktion verleiten können.
Richtig ist zwar, dass die Abmahnkosten bei Abmahnungen durch die Wettbewerbszentrale deutlich niedriger ausfallen, als wenn die Abmahnung durch einen Mitbewerber erfolgt, der einen Rechtsanwalt mit dem Ausspruch der Abmahnung beauftragt hat. In solchen Fällen können schnell Abmahnkosten von mehreren hundert bis über tausend Euro anfallen.
Es wäre trotzdem falsch, die Zahlungsforderung der Wettbewerbszentrale sofort auszugleichen, da es sich hier nur um einen untergeordneten Anspruch handelt.
Die verhältnismäßig niedrige Zahlungsforderung bei derartigen Abmahnungen resultiert im Übrigen aus einer Deckelung der Abmahnkosten auf diese Kostenpauschale und nicht daraus, dass die Abmahnung „weniger wert“ wäre.
Wir raten unseren Mandanten immer dazu, den Blick zu allererst auf die Unterlassungsforderung zu richten, denn bei einer begründeten Abmahnung muss eine Unterlassungserklärung abgegeben werden.
In vielen Fällen werden Abmahnungen auch „Muster-Unterlassungserklärungen“ beigefügt, von deren Verwendung wir im Regelfall abraten. Unserer Einschätzung nach bietet es sich in den meisten Fällen vielmehr an, eine abgeänderte Unterlassungserklärung abzugeben, die die Haftungsrisiken für den Abgemahnten so weit als möglich begrenzt.
Gleichzeitig müssen natürlich die beanstandeten Rechtsverstöße behoben werden. Das ist schon deswegen wichtig, um weitere Abmahnungen (z.B. durch Mitbewerber) zu verhindern, aber auch, weil nach Abgabe einer Unterlassungserklärung eine teure Vertragsstrafe droht, sofern der Rechtsverstoß sich wiederholt.
Die Geltendmachung von Vertragsstrafen durch die Zentrale zur Bekämpfung Unlauteren Wettbewerbs e.V.
Nach unserer Kenntnis beschränkt sich die Tätigkeit der Wettbewerbszentrale nicht nur auf den Ausspruch von Abmahnungen. Vielmehr werden von der Zentrale zur Bekämpfung Unlauteren Wettbewerbs e.V. auch Vertragsstrafen geltend gemacht, wenn sich der bereits zuvor abgemahnte Rechtsverstoß nach Abgabe einer Unterlassungserklärung wiederholt.
Eine solche Entwicklungen ist immer besonders ärgerlich: zum einen fällt in einem solchen Fall eine Vertragsstrafe an, die ohne weiteres mehrere tausend Euro betragen kann. Berichten zufolge hat die Wettbewerbszentrale in verschiedenen Verfahren schon Vertragsstrafen zwischen 4.000,- Euro und 10.000,- Euro eingefordert.
Zum anderen entsteht bei einem neuerlichen Rechtsverstoß ein neuer Unterlassungsanspruch, so dass eine weitere Abmahnung droht.
Wenn Sie tatsächlich zur Zahlung einer Vertragsstrafe aufgefordert werden, sollten Sie sich in jedem Fall durch einen Rechtsanwalt beraten lassen. Nicht immer ist die Geltendmachung tatsächlich berechtigt und eine Zahlung kann vollständig abgewehrt werden. Ebenso gibt es Fälle, in denen die Vertragsstrafe zwar berechtigterweise verlangt wird, allerdings zu hoch bemessen ist. In solchen Fällen sind dann zumindest Reduzierungen möglich.
Noch besser ist es natürlich, wenn bereits im Vorfeld vermieden wird, dass es überhaupt zu einem Verstoß gegen eine abzugebende oder abgegebene Unterlassungserklärung kommt: auch deswegen sollte ein Rechtsanwalt zur Beratung aufgesucht werden.
Wie Sie nach Erhalt einer Abmahnung durch die Zentrale zur Bekämpfung Unlauteren Wettbewerbs e.V. weiter vorgehen sollten
Wenn Sie verstanden haben, dass der Unterlassungsanspruch im Moment Ihr größtes Problem ist, so können Sie die Angelegenheit nun – idealerweise nach Beratung durch einen Anwalt – einer Lösung zuführen.
- In keinem Fall sollten Sie unüberlegt Kontakt mit der Gegenseite aufnehmen
- Geben Sie nicht vorschnell eine Unterlassungserklärung ab – möglicherweise verpflichten Sie sich unnötig ein Leben lang
- Vertrauen Sie nicht auf Ratschläge, in denen Ihnen geraten wird, die Abmahnung weg zu werfen
- Notieren Sie sich die Ansprüche und Fristen
- Kontaktieren Sie einen erfahrenen Anwalt und lassen Sie sich beraten
In der Rechtsanwaltskanzlei Schreiner Lederer Rechtsanwälte GbR aus Freising beraten Herr Rechtsanwalt Ulrich Schreiner und Herr Rechtsanwalt Matthias Lederer Sie zu allen Fragen aus dem Wettbewerbsrecht.