Diensteanbieter haben nach § 5 des Telemediengesetzes (TMG) ein Impressum bereit zu halten, in dem die gesetzlich geforderten Anbieterinformationen enthalten sind.
Verstöße gegen die Impressumspflicht können in unterschiedlicher Form auftreten: denkbar ist, dass das vollständige Fehlen eines Impressums gerügt wird, dass erforderliche Angaben nicht gemacht werden oder dass das Impressum zwar Angaben enthält, diese aber falsch sind. Viele Abmahnungen, die sich auf eine Verletzung der Impressumspflicht beziehen, folgen mittlerweile auch aus dem Umstand, dass ein Impressum zwar möglicherweise auf der eigenen Internetseite vorhanden ist, allerdings bei gewerblichen Auftritten z.B. bei eBay, Twitter, Facebook oder Google+ fehlt.
Kommt es insoweit zu einem Rechtsverstoß, so kann eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung, z.B. durch einen Mitbewerber, die Folge sein, mit der dann u.a. Unterlassungsansprüche und Kostenerstattungsansprüche geltend gemacht werden. In einem solchen Fall muss das weitere Vorgehen genau überlegt werden.
Abmahnung im Wettbewerbsrecht – Überblick
Eine Abmahnung ist die formale Aufforderung einer Person an eine andere Person, eine bestimmte Handlung künftig zu unterlassen. Mit einer solchen Abmahnung kann ein gerichtlicher Rechtsstreit vermieden und die Angelegenheit schnell und kostengünstig erledigt werden.
Ansprüche einer Abmahnung
Abmahnungen im Wettbewerbsrecht enthalten normalerweise mehrere Ansprüche.
Erst einmal geht es um den Unterlassungsanspruch aus der Abmahnung. Der Unterlassungsanspruch dient dazu, ein rechtswidriges Verhalten für die Zukunft zu beenden. Wenn dieser Anspruch besteht, so kann dieser zum Beispiel durch die Abgabe einer Unterlassungserklärung erfüllt werden. Normalerweise reicht es bei einem tatsächlich gegebenen Unterlassungsanspruch nicht aus, nur den Rechtsverstoß abzustellen.
Abgesehen von dem Unterlassungsanspruch können mit einer Abmahnung weitere Ansprüche geltend gemacht werden.
Wenn die Abmahnung berechtigt erfolgt ist, so steht dem Abmahner ein Anspruch auf Kostenerstattung zu. Da dem Abmahner aus einer berechtigten Abmahnung keine Kosten bleiben sollen, kann dieser sich an den Rechtsverletzer halten. Weiter regelt das Gesetz Ansprüche auf Auskunft, Schadenersatz oder Gewinnabschöpfung.
Abmahnung und Unterlassungsanspruch
Die größte Bedeutung kommt dem erhobenen Unterlassungsanspruch zu. Das hat rechtliche und auch finanzielle Gründe. Der Unterlassungsanspruch kann beispielsweise sowohl mit einer einstweiligen Verfügung oder einer Unterlassungsklage geltend gemacht werden. Sowohl einstweilige Verfügung als auch ein Hauptsacheverfahren lösen im Regelfall nicht unerhebliche Kosten aus. Langfristig muss andererseits bedacht werden, dass nach einer abgegebenen Unterlassungserklärung bei einem erneuten Verstoß eine Unterlassungsstrafe drohen kann.
Für Unternehmer ist daher neben einer schnellen Reaktion auch die Auswirkung in Zukunft von Bedeutung.
Demgegenüber stellt sich der Erstattungsanspruch aus einer Abmahnung nicht als Hauptproblem dar. Von hohen Kosten im Einzelfall sollte man sich hier nicht ablenken lassen.
Welche Reaktionsmöglichkeiten bestehen?
Wie im Einzelfall zu reagieren ist, hängt vor allem von den erhobenen Vorwürfen und der Sachlage ab.
Es bestehen sowohl Möglichkeiten, außergerichtlich eine Einigung zu versuchen als auch in einem gerichtlichen Verfahren eine Entscheidung herbeizuführen. Für den Einzelfall kann hier keine pauschale Antwort gegeben werden. Erfahrungsgemäß kann erst nach einer umfassenden Würdigung von Sach- und Rechtslage angemessen reagiert werden. Empfehlenswert ist hier eine Beratung durch einen Rechtsanwalt. Auch wenn oder gerade weil die Fristen kurz erscheinen, muss rasch reagiert werden. Denn bei einer Überschreitung von Fristen drohen kostspielige Gerichtsverfahren.
Tipps zur weiteren Vorgehensweise
Wenn Sie verstanden haben, dass der Unterlassungsanspruch im Moment Ihr größtes Problem ist, so können Sie die Angelegenheit nun – idealerweise nach Beratung durch einen Anwalt – einer Lösung zuführen.
- In keinem Fall sollten Sie unüberlegt Kontakt mit der Gegenseite aufnehmen
- Geben Sie nicht vorschnell eine Unterlassungserklärung ab – möglicherweise verpflichten Sie sich unnötig ein Leben lang
- Vertrauen Sie nicht auf Ratschläge, in denen Ihnen geraten wird, die Abmahnung weg zu werfen
- Notieren Sie sich die Ansprüche und Fristen
- Kontaktieren Sie einen erfahrenen Anwalt und lassen sich beraten
In der Rechtsanwaltskanzlei Schreiner Lederer Rechtsanwälte GbR aus Freising beraten Herr Rechtsanwalt Ulrich Schreiner und Herr Rechtsanwalt Matthias Lederer Sie zu allen Fragen aus dem Wettbewerbsrecht wie z.B. nach Erhalt einer Abmahnung. Selbstverständlich unterstützen wir Sie auch im Falle eines gerichtlichen Verfahrens und werden gern im gesamten Bundesgebiet für Sie tätig.