Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) sorgt in seinem § 3 UWG für ein Verbot unlauterer geschäftlicher Handlungen. Ferner legt § 7 UWG zudem fest, dass bestimmte Belästigungen unzumutbar und damit ebenfalls unzulässig sind.
In der Praxis kommt es gleichwohl immer wieder zu Wettbewerbsverstößen, die dann Gegenstand von wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen sind. Eine Abmahnung ist die formale Aufforderung, eine bestimmte Handlung oder ein bestimmtes Verhalten zu unterlassen, d.h. bei Abmahnungen aus dem Wettbewerbsrecht geht es darum, unlautere geschäftliche Handlungen oder unzumutbare Belästigungen zu beseitigen und für die Zukunft die Einhaltung der Rechtsordnung sicher zu stellen.
Zu diesem Zweck regelt das Gesetz in § 8 UWG, dass derjenige, der eine nach § 3 UWG oder § 7 UWG unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden kann.
Wichtig ist in diesem Zusammenhang, dass – soweit die Abmahnung berechtigt ist – der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangt werden kann, vgl. § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG. Mit anderen Worten: wenn für den Ausspruch einer berechtigten Abmahnung Kosten anfallen – z.B. die Kosten, die dem Abmahner für die Tätigkeit eines beauftragten Rechtsanwalts entstehen – so müssen diese im Ergebnis von dem Wettbewerbsverletzer getragen werden.
Diese Regelung ist nachvollziehbar und sinnvoll, schließlich soll derjenige, der mit seinem rechtswidrigen Verhalten letztlich den Anlass für eine rechtliche Auseinandersetzung geboten hat, hierfür auch einstehen.
Gleichermaßen kommt es in der Praxis auch immer wieder vor, dass der eigentliche Sinn und Zweck einer Abmahnung, Rechtsverletzungen zu beseitigen und für die Zukunft zu verhindern, in den Hintergrund tritt. In solchen Fällen wird der Ausspruch der Abmahnung von sachfremden Motiven getragen, so dass in erster Linie nicht um die Herstellung eines lauteren Wettbewerbs, sondern vor allem die Generierung von Kosten geht.
Auch wenn derartige Angelegenheiten in der Praxis deutlich seltener anzutreffen sind als umgekehrt, so sind es doch genau diese Abmahnungen, die das Bild des „Geschäftsmodells Abmahnung als Abzocke“ prägen. Rechtlich gesehen gibt es dabei durchaus Möglichkeiten, sich gegen unbegründete bzw. unberechtigte Abmahnungen zu wehren, z.B. durch Erhebung einer negativen Feststellungsklage.
Auch im Gesetz findet sich eine Regelung, die auf rechtsmissbräuchliche Abmahnungen Bezug nimmt:
§ 8 Abs. 4 UWG: Die Geltendmachung der in Absatz 1 bezeichneten Ansprüche (Anmerkung: Beseitigung und Unterlassung) ist unzulässig, wenn sie unter Berücksichtigung der gesamten Umstände missbräuchlich ist, insbesondere wenn sie vorwiegend dazu dient, gegen den Zuwiderhandelnden einen Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen oder Kosten der Rechtsverfolgung entstehen zu lassen. In diesen Fällen kann der Anspruchsgegner Ersatz der für seine Rechtsverteidigung erforderlichen Aufwendungen verlangen. Weiter gehende Ersatzansprüche bleiben unberührt.
Mit anderen Worten regelt das Gesetz also, dass eine Abmahnung sich als rechtsmissbräuchlich darstellen kann, wenn es primär nicht um die Herstellung eines lauteren Zustands geht, sondern andere Motive für den Ausspruch der Abmahnung ausschlaggebend sind. Ein Hinweis auf den Rechtsmissbrauch einer Abmahnung kann hierbei nach dem Gesetz sein, wenn es vor allem um die Generierung von Erstattungsansprüchen geht. Daneben kommen aber auch weitere Umstände in Betracht, die auf einen Rechtsmissbrauch hinweisen können, z.B. wenn die Abmahnung rein aus Vergeltungsabsicht oder Schädigungsabsicht heraus erfolgt.
Die Rechtsprechung hat sich bereits in vielen Gerichtsverfahren mit der Frage des Rechtsmissbrauchs von Abmahnungen befasst, so dass den vorliegenden Entscheidungen entnommen werden kann, wann eine Abmahnung sich als rechtsmissbräuchlich darstellt.
Eine nicht abschließende Aufzählung verschiedener Hinweise auf den Rechtsmissbrauch beim Ausspruch einer Abmahnung haben wir unter dem Link für Sie gesammelt.
Wichtig ist in diesem Zusammenhang, dass es grundsätzlich nicht genügt, wenn sich in einer Abmahnung nur ein einzelner Hinweis auf möglichen Rechtsmissbrauch finden lässt. Es muss immer die Abmahnung im Gesamten gesehen werden und beurteilt werden, ob die Geltendmachung der Ansprüche sich anhand aller Umstände des Einzelfalls als missbräuchlich darstellt. Es kann daher sein, dass bereits bei Vorliegen auch nur eines Merkmals von einer rechtsmissbräuchlichen Abmahnung auszugehen ist, je mehr Hinweise sich indessen in einer Abmahnung finden lassen, desto wahrscheinlich wird auch bei der Würdigung durch ein Gericht das Ergebnis zu Gunsten des Abgemahnten ausfallen.
Sofern auch Sie eine Abmahnung erhalten haben, bezüglich derer Sie den Verdacht eines Rechtsmissbrauchs haben, so prüfen wir dies gern.
In der Rechtsanwaltskanzlei Schreiner Lederer Rechtsanwälte GbR aus Freising beraten Herr Rechtsanwalt Ulrich Schreiner und Herr Rechtsanwalt Matthias Lederer Sie zu allen Fragen aus dem Wettbewerbsrecht.