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Wie Sie nach einer Abmahnung wegen einer im Internet abgegebenen Bewertung reagieren können
Immer wieder werden uns Abmahnungen zur Bearbeitung vorgelegt, die ausgesprochen worden sind, nachdem der Empfänger der Abmahnung zuvor eine negative Bewertung für ein Unternehmen im Internet abgegeben hat. In allen Fällen ist der Sacherhalt sehr schnell erklärt: es wurde eine schlechte Bewertung, z.B. bei Google oder GoLocal, abgegeben. In seltenen Fällen geht es um eine Produktrezension bei Amazon oder eBay. Die von der Bewertung negativ betroffenen Unternehmer setzen sich mittlerweile häufiger dagegen zur Wehr und gehen auch unmittelbar gegen den jeweiligen Verfasser vor. Empfänger der Abmahnung fragen in solchen Fällen zu Recht: geht das überhaupt?
Der Hintergrund einer Abmahnung nach einer Bewertung im Internet
Bewertungen im Internet sind seit vielen Jahren eine wichtige Informationsquelle zur Qualität des jeweiligen Unternehmens oder der angebotenen Dienstleistung oder Ware. Bewertungen im Internet sind für viele Menschen heute von großer Bedeutung, da sie eine leicht zugängliche Informationsquelle darstellen. Verständlicherweise möchten Unternehmer daher gegen schlechte Bewertungen vorgehen und nach Möglichkeit nur positive Bewertungen erhalten. Hier muss gesagt werden: es ist tatsächlich in vielen Fällen möglich, eine schlechte Bewertung wieder zu entfernen. Vor allem bei einer Bewertung, die rechtlich – aus welchen Gründen auch immer – nicht zulässig ist, ist eine Löschung sehr gut möglich.
Allgemeine Informationen zu Bewertungen
Unternehmen haben kein Recht darauf, nicht bewertet zu werden. Nach der Rechtsprechung ist es gerechtfertigt, dass eine am Markt verfügbare Leistung auch kritisiert werden darf. Trotzdem gibt es auch für Bewertungen im Internet Regeln.
Bei Bewertungen, die im Internet veröffentlicht werden, treffen üblicherweise zwei Positionen aufeinander. Für den Verfasser der Bewertung spricht in vielen Fällen das Recht auf Meinungsfreiheit. Das Unternehmen hingegen hat ein Interesse daran, dass der eigene Ruf geschützt ist.
Welche Bewertungen sind zulässig?
Im Rahmen von Bewertungen gilt zunächst das Grundrecht der Meinungsfreiheit. Jede Person hat das Recht, ihre Meinung frei zu äußern. Auch die Meinungsfreiheit hat allerdings Grenzen, z.B. sind Beleidigungen oder eine Schmähkritik nicht geschützt.
Hiervon abgesehen ist bei Bewertungen danach zu differenzieren, ob diese auf wahren oder unwahren Tatsachen beruhen. Bewertungen, die auf wahren Tatsachen beruhen, sind zumeist nicht zu beanstanden. Unwahre Tatsachen haben aber in einer Bewertung nicht zu suchen und sind auch nicht geschützt.
Zentral ist die Unterscheidung danach, ob eine Meinungsäußerung oder eine Tatsachenbehauptung vorliegt. Eine Tatsachenbehauptung liegt vor, wenn man die Richtigkeit einer Aussage beweisen kann, die Behauptung also dem Beweis zugänglich ist. Eine Meinungsäußerung andererseits ist ein Werturteil und durch die Elemente der Stellungnahme, des Dafürhaltens, des subjektiven Bewertens und des Meinens gekennzeichnet.
Darf der Verfasser einer Bewertung alles schreiben?
Voraussetzung ist, dass Bewertungen grundsätzlich dann zulässig sind, wenn sie auf einer echten, eigenen Erfahrung des Verfassers der Bewertung beruhen. Die Bewertung muss zudem auf wahren Tatsachen aufbauen. Hat der Verfasser sich an diese Voraussetzungen gehalten, dann ist die Bewertung tendenziell zulässig. Das gilt auch, weil Wertureile über die Meinungsfreiheit besonders geschützt sind.
Für den Verfasser der Bewertung können allerdings Nachteile entstehen, wenn die rechtlichen Anforderungen an eine Bewertung nicht erfüllt sind. Ein Beispiel: da die Bewertung auf einem echten Kundenkontakt beruhen muss, wäre eine Bewertung bei fehlendem Kundenkontakt – also einfach nur, um das Unternehmen oder das Produkt abzuwerten – höchst problematisch. Ein typisches Beispiel, in dem eine Bewertung daher unzulässig wäre, ist der Fall, wenn es im Rahmen eines Shitstorms um eine vorsätzliche Schädigung des bewerteten Unternehmens geht. Ebenfalls nicht erlaubt: unwahre Tatsachenbehauptungen in einer Bewertung. Ferner sollte beachtet werden, dass Beleidigungen in einer Bewertung nichts zu suchen haben.
Nicht selten sind Verfasser von Bewertungen, die den rechtlichen Anforderungen nicht genügen, überrascht, wenn sie letztlich wegen der Bewertung zur Verantwortung gezogen werden sollen. Es stimmt zwar: Bewertungen werden in vielen Fällen erst einmal anonym abgegeben. Unternehmen haben allerdings die Möglichkeit, bei dem Bewertungsportal nach der Rechtsprechung des BGH ein Prüfungsverfahren veranlassen, in dessen Rahmen der Verfasser der Bewertung seine Kundeneigenschaft bestätigen muss. Es ist auch nicht ausgeschlossen, dass der Verfasser einer Bewertung bei dieser Prüfung namentlich bekannt wird. Selbstverständlich gilt das erst Recht, wenn die Bewertung ohnehin unter echtem Namen abgegeben wurde. Sind in der Bewertung strafbare Inhalte – wie z.B. eine Beleidigung – enthalten, dann kann auch eine Strafanzeige folgen. In diesem Fall kann das bewertete Unternehmen den Verfasser möglicherweise durch eine Akteneinsicht identifizieren. Zusammengefasst: wer eine Bewertung abgibt, sollte nicht darauf vertrauen, dass er nicht identifizierbar ist und nicht für rechtlich unzulässige Bewertungen in Anspruch genommen werden kann.
Die Folge unzulässiger Bewertungen: eine Abmahnung
Ist eine Bewertung rechtlich zu beanstanden und kann zudem geklärt werden, wer diese verfasst hat, dann ist es auch möglich, Ansprüche gegen den Verfasser zu richten. Ein gängiger Weg ist dabei der Ausspruch einer Abmahnung gegenüber dem Verfasser der Bewertung.
Abmahnungen sollen allgemein dazu führen, dass ein rechtswidrige Verhalten für die Zukunft abgestellt wird.
Der Kern einer solchen Abmahnung ist dabei, dass die abgegebene Bewertung entweder ganz oder teilweise nicht den rechtlichen Anforderungen genügt. Eine rechtswidirge Bewertung hat bei dem bewerteten Unternehmen einen Unterlassungsanspruch zur Folge. Der Unterlassungsanspruch wird so geltend gemacht, dass die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung gefordert wird. Wichtig: grundsätzlich bindet eine solche Unterlassungserklärung den Abgebenden ein Leben lang, es sollte daher unbedingt eine anwaltliche Beratung vorab erfolgen.
Es werden außerdem neben dem Unterlassungsanspruch meistens noch weitere Ansprüche in der Abmahnung geltend gemacht. Dazu zäjlt auch ein Anspruch auf Kostenerstattung. Beauftragt ein Unternehmer einen Rechtsanwalt mit dem Ausspruch einer Abmahnung wegen einer rechtswidrigen Bewertung, dann entstehen dem Unternehmer dabei Kosten. Bei einer berechtigen Abmahnung können diese Kosten gegen den Verfasser der Bewertung geltend gemacht werden.
Außerdem ist es auch möglich, dass eine rechtswidrige Bewertung Ansprüche auf Schadenersatz auslöst, wenn unwahre Tatsachenbehauptungen enthalten sind. Ferner kann es sein, dass ein Anspruch auf Schmerzensgeld besteht, wenn in der Bewertung eine Beleidigung enthalten ist.
Hat der Verfasser einer Bewertung sich nicht an die rechtlichen Vorgaben gehalten, dann können auf ihn auch durchaus hohe Kosten zukommen. Das gilt umso mehr, wenn es nicht nur bei der Abmahnung bleibt, sondern auch gerichtliche Schritte folgen. Möglich ist das vor allem dadurch, dass der Unterlassungsanspruch aus der Abmahnung mit einer einstweiligen Verfügung oder auch Unterlassungsklage geltend gemacht wird. Derartige Unterlassungsverfahren sind in der Regel sehr teuer und bewegen sich schnell im Bereich mehrerer tausend Euro.
Eine Abmahnung wegen einer Bewertung im Internet sollte daher ernst genommen werden.
Vorgehen im Einzelfall
Natürlich gilt das alles nur, wenn die Bewertung tatsächlich rechtswidrig war. Leider kann es im Einzelfall schwierig sein, dies ohne anwaltliche Beratung abschließend zu beurteilen. Vollkommen klar ist, dass es Sachverhalte gibt, in denen der Verfasser der Bewertung von Anfang an weiß, dass seine Bewertung rechtlich problematisch ist. Gleichwohl gilt: bei Bewertungen kann nicht einfach zwischen „zulässig“ und „unzulässig“ unterschieden werden. Das liegt vor allem daran, dass Bewertungen fast immer sowohl Tatsachenbehauptungen wie auch Meinungsäußerungen. Es bedarf daher immer einer vollständigen Prüfung der jeweiligen Bewertung enthalten.
Wer das erkennt versteht, dass es sich nach Erhalt einer Abmahnung wegen einer Bewertung im Internet anbietet, sich an einen erfahrenen Rechtsanwalt zu wenden. Im Rahmen der Beratung gibt es ein Vielzahl von Rechtsfragen, die besprochen werden müssen. Entscheidend ist vor allem die Abgrenzung von Tatsachenbehauptungen und Meinungsäußerungen und deren Einordnung in der konkreten Bewertung. Außerdem müssen – sofern ein gerichtliches Verfahren droht oder womöglich bereits eingeleitet wurde – auch Fragen der Beweislast und der möglichen Kosten besprochen werden.
Die richtige Reaktion ist dann vom Einzelfall abhängig.
Bei einer vollständig unzulässigen Bewertung gilt, dass sie natürlich gelöscht werden sollte. Hat die Prüfung ergeben, dass die Bewertung unzulässg war, dann sollte eine möglichst eng gefasste Unterlassungserklärung formuliert und abgegeben werden, um unnötige Gerichtsverfahren zu vermeiden. bei den Zahlungsansprüchen kommt es ebenfalls auf den Einzelfall an. Denkbar wäre es z.B., eine niedrigere Vergleichszahlung auszuhandeln, alternativ kann mit einem gewissen Risiko auch eine gerichtliche Klärung beschränkt auf die Zahlungsansprüche in Kauf genommen werden.
Ander ist es, wenn die Bewertung sowohl zulässige wie auch unzulässige Bestandteile enthält. Erfahrungsgemäß ist in solchen Fällen die Vorgehensweise nicht allgemein zu bestimmen. In einem solchen Fall wird es kaum ohne anwaltliche Beratung gehen.
Zudem muss auch gesagt werden, dass Abmahnungen wegen Bewertungen gelegentlich ohne jede Grundlage ausgesprochen werden. das betrifft vor allem Unternehmer, die eine Abmahnung in Verkennung von Sach- und Rechtslage einfach nur deswegen aussprechen, weil die Abmahnung eine Drohkulisse aufbauen soll. Unternehmer versuchen in solchen Fällen eine Löschung der Bewertung zu erreichen, auch wenn ein rechtlich durchsetzbarer Anspruch gar nicht besteht. In solchen Fällen gibt es zwar ein gewisses und vor allem finanzielles Risiko, es kann sich aber sogar eine vollständige gerichtliche Klärung der Angelegenheit anbieten. Bei solchen unbegründeten Abmahnungen kann die Erhebung einer sogenannten negativen Feststellungsklage im Rahmen der Gegenwehr erfolgen. Auch bei erheblichen Zweifeln an der Abmahnung kann eine solche Klage angedacht werden. Eine negative Feststellungklage bietet sich tatsächlich immer dann an, wenn unberechtigte Ansprüche abgewehrt werden sollen. Ziel des Verfahrens wäre es, dass das Gericht das Nichtbestehen der Ansprüche aus der Abmahnung feststellt. Gerade aus Kostensicht ist die negative Feststellungsklage sehr interessant: gewinnt der Abgemahnte das Verfahren, dann hat er einen Anspruch auf Erstattung der ihm entstandenen Anwalts- und Gerichtskosten gegen den Unternehmer.
Wenn Sie eine Abmahnung wegen der Abgabe einer Bewertung im Internet erhalten haben, dann helfen wir Ihnen gerne.