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Schreiner Lederer Rechtsanwälte GbR

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Wir verzichten in unserer Kanzlei auf ein Sekretariat und nehmen alle Anrufe persönlich entgegen. Wenn Sie uns daher – auch wiederholt – nicht per Telefon erreichen, dann sind wir entweder bereits anderweitig in Besprechung oder nehmen einen auswärtigen Termin wahr. In diesem Fall kontaktieren Sie uns am besten per E-Mail. Wir melden uns dann bei Ihnen.

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Wir benötigen von unseren Mandanten vor allem aktuelle Kontaktdaten. Bitte teilen Sie uns diese daher bereits bei Mandatsannahme vollständig mit. Wenn sich Ihre Anschrift, E-Mail oder Telefonnummer ändert, informieren Sie uns bitte rechtzeitig.

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Yelp – Vorgehen gegen negative und falsche Bewertungen bei Yelp

closeDieser Beitrag wurde zuletzt vor mehr als 6 Monaten bearbeitet. Möglicherweise sind die darin enthaltenen Informationen nicht mehr aktuell. Im Zweifel sollten Sie eine anwaltliche Beratung im Einzefall in Anspruch nehmen.

Im Jahr 2012 wurde das bekannte Bewertungsportal Qype durch die Yelp Ireland Ltd. übernommen und in den Internetauftritt von Yelp integriert. Seitdem hat sich gezeigt, dass viele Unternehmen mit einem Verlust von ehemaligen Top-Bewertungen zu kämpfen haben.

Yelp – Vorgehen gegen negative und falsche Bewertungen bei Yelp

Ein Großteil potentieller Kunden informiert sich heute im Internet über den Ruf eines Unternehmens, ehe es dessen Waren erwirbt oder dessen Dienstleistungen in Anspruch nimmt. Besondere Bedeutung kommt dabei Bewertungsportalen wie Yelp zu: diese ermöglichen es ihren Mitgliedern, für lokale Geschäfte und Unternehmen Kommentare und Bewertungen abzugeben. Vor allem in den Suchergebnissen der Suchmaschine Google werden diese Bewertungen oft mit einer guten Platzierung ganz am Anfang versehen. Potentielle Kunden nehmen diese daher schnell und einfach wahr. Dabei können sich negative Bewertungen extrem geschäftsschädigend auswirken, weshalb viele Unternehmer sich hiergegen wehren.

Yelp – Filter als Problem der Bewertung

Nach eigener Aussage greift Yelp bei der Darstellung der Durchschnittsbewertung eines Unternehmens auf einen Filter zurück, der einen Teil der Beiträge nicht berücksichtigt, sondern diese nur noch unter dem zusätzlichen Link „andere Beiträge, die momentan nicht empfohlen werden“ bereit hält.

Das ist vor allem deswegen problematisch, weil hierbei offenbar willkürlich vor allem positive Beiträge ausgefiltert werden und das bewertete Unternehmen im Ergebnis oft eine ganz andere Gesamtnote erhält, die erheblich schlechter als bei Berücksichtigung aller Bewertungen ausfällt.

Yelp – Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts von Unternehmen durch Yelp-Filter

Der von Yelp verwendete Filter begegnet jedoch aufgrund der undurchsichtigen Funktionsweise erheblichen rechtlichen Bedenken. Die willkürliche Ausfilterung positiver Bewertungen ist unzulässig und kann Unternehmen in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzen. Die betroffenen Unternehmen haben insoweit  einen Unterlassungsanspruch gegen den Betreiber der Bewertungsplattform nach §§ 1004, 823 BGB, Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG.

Unternehmen können zwar nicht verhindern, dass sie auf Bewertungsportalen bewertet werden. Es ist anerkannt, dass derjenige, der sich in der Öffentlichkeit bewegt, auch öffentliche Kritik hinnehmen muss. Diese Kritik muss aber natürlich bestimmten rechtlichen Erfordernissen genügen, wozu auch gehört, dass nicht eine willkürliche Abwertung von Unternehmen erfolgt.

Yelp – Erfolgreich gegen negative und falsche Bewertungen vorgehen

Zwischenzeitlich beschäftigt Yelp auch die deutsche Gerichtsbarkeit. Unter anderem das LG Hamburg, Beschluss vom 27.11.2013, Az. 324 O 619/13, und das LG Berlin, Beschluss vom 28.01.2014, Az:27 O 63/14, haben entschieden, dass die Bewertungspraxis von Yelp das allgemeine Persönlichkeitsrecht betroffener Gewerbetreibender verletzt und diese verlangen können, dass Yelp die „nicht empfohlenen“ Beiträge genau so anzeigt wie die "empfohlenen Beiträge" und bei der Gesamtbewertung alle Beiträge zu berücksichtigen sind.

Das LG Hamburg hat insoweit entschieden, dass es sei nicht zulässig ist, eine Gesamtbewertung im Internet anzuzeigen, wenn ohne Grund einzelne Bewertungen herausgefiltert werden. Dadurch würden die Persönlichkeitsrechte des Betroffenen verletzt.

Das LG Berlin hingegen formuliert wie folgt: „Die Antragsgegnerin (Yelp) ist nicht berechtigt, einseitig das Bewertungs- und Anzeigensystem durch den Einsatz einer neuen Software zu ändern, sondern nur, entgegen ihren Richtlinien verfasste Beiträge zu löschen. Die vollständige Nichtberücksichtigung aller "nicht empfohlenen" Beiträge und deren Nichtanzeige geht auf der Hauptseite geht weit darüber hinaus.“

Yelp – Hilfe durch Rechtsanwalt, Abmahnung, einstweilige Verfügung und Klage

Unternehmen müssen Verletzungen ihres Unternehmerpersönlichkeitsrechts nicht hinnehmen und können sich daher durchaus auf verschiedenen Wegen gegen Bewertungen wehren. Welches Vorgehen jeweils im Einzelfall Sinn macht und welche Möglichkeiten bestehen, sollte am Besten mit einem Anwalt erörtert werden.

Ihr Ansprechpartner im Medien- & Urheberrecht, Wettbewerbsrecht, Datenschutzrecht und allgemeinen Zivilrecht (insbesondere Mietrecht)

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